Verbreiten und Zugänglichmachen kinderpornografischer Schriften, § 184 b StGB

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Neben dem Besitz von kinderpornografischen Schriften ist selbstverständlich auch das Verbreiten und Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit solcher Schriften strafbar. Meistens handelt es sich um Fälle, in denen der Angeklagte auf einer Tauschbörse unterwegs war.

Im Folgenden werde ich darstellen, was unter „Verbreiten“ und „Zugänglich machen“ zu verstehen ist.

1) Verbreiten, § 184 b Abs. 1 Nr. 1 Variante 1 StGB

Unter Verbreiten versteht man, dass die kinderpornografische Schrift gegenständlich an eine vom Täter nicht mehr individualisierbare Vielzahl von Personen weitergegeben wird. Es reicht dabei aus, dass die Schrift auf den Weg gebracht wurde, auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.

Diese Tatbestandsvariante ist regelmäßig bei so genannten Tauschbörsen erfüllt. Bei solchen Tauschbörsen ist es in der Regel so, dass eine Datei bereits beim Herunterladen für andere Nutzer zum Download bereitgestellt wird. Bei den meisten Tauschbörsen ist dies eine standardmäßige Einstellung.

Die Staatsanwaltschaften und die Gerichte sind beim Vorwurf des Verbreitens sehr sensibel. In der Regel wird es zu einer Hauptverhandlung kommen. Es bedarf einiger Erfahrung, den Erlass eines Strafbefehls oder gar eine Einstellung des Verfahrens zu erreichen.

2) Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit, § 184 b Abs. 1 Nr. 2 Variante 1 StGB

Unter Zugänglichmachen für die Öffentlichkeit versteht man, dass die Schriften einem größeren, unkontrollierbaren Personenkreis zur Verfügung gestellt werden. Häufigster Fall ist das Hochladen entsprechender Schriften auf eine Homepage.

Wichtig

Sollte gegen Sie ermittelt werden, so wenden Sie sich so schnell als möglich an einen Strafverteidiger. Machen Sie keine Angaben bei der Polizei, auch nicht während einer etwaigen Hausdurchsuchung. Die Neigung, sich in einer solchen Situation um Kopf und Kragen zu reden, ist groß. Sie können sich mit Einlassungen zu dem Tatvorwurf erheblich selbst schaden.

Ich verteidige Sie beim Vorwurf des Verbreitens oder Zugänglichmachens kinderpornografischer Schriften bundesweit und bin seit nunmehr 10 Jahren in diesem Bereich tätig. 


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