Vereinsregister darf Eintragung allein wegen Verdachts auf wirtschaftliche Zwecke nicht ablehnen

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Vereine mit dem Zwecke eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes können nicht in das Vereinsregister eingetragen werden und in der Folge keine Rechtsfähigkeit erlangen. Das Registergericht prüft vor Eintragung die Voraussetzungen und zieht hierfür die Vereinssatzung heran, muss aber auch die tatsächlichen Verhältnisse prüfen.

Will das Registergericht die Eintragung eines Vereins wegen vermeintlicher wirtschaftlicher Tätigkeit ablehnen, so müssen die hierfür notwendigen Erkenntnisse und Tatsache zweifelsfrei feststehen. Das hat das Kammergericht Berlin in einem Beschluss am 03.06.2016 (Az. 22W 122/15) entschieden. Im betreffenden Fall deutete eine Formulierung in der Satzung auf eine wirtschaftliche Tätigkeit. Das Vereinsregister verweigerte auch nach Streichung der Satzungsformulierung die Eintragung. Zu Unrecht, so das KG Berlin. Allein die Satzung kann für die Prüfung nicht ausreichen. Sofern das Registergericht davon ausgehen möchte, dass der Verein tatsächliche wirtschaftliche Zwecke verfolge, müsse es selbst Nachweise erbringen. Zwar sei es naheliegend, dass die Satzungsänderung nur erfolgt sei, um die Eintragung in das Register zu erreichen. Allein dies reiche aber eben nicht aus.

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