Pflicht zum Schadensersatz bei Vereitelung einer Urlaubsreise des Umgangsberechtigten

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Das Kammergericht wies in seinem Beschluss vom 18.5.2020 - 13 UF 88/18 - darauf hin, dass es grundsätzlich die Sache des umgangsberechtigten Elternteils sei, darüber zu entscheiden, wo der Ferienumgang mit dem gemeinsamen Kind stattfindet und welche Art von Ferien verbracht werden. Der obige Grundsatz gilt nur dann nicht, wenn für das Urlaubsgebiet eine Reisewarnung des Auswärtigen Amts vorliegt oder das Kind am Urlaubsort außergewöhnlichen Gesundheitsgefahren ausgesetzt wäre.

Das Kammergericht konstatiert eine vorsätzliche sittenwidrige Schädigung zum Nachteil des Umgangsberechtigten durch den Obhutselternteil, wenn dieser seine ursprünglich erteilte Zustimmung zu dieser Ferienreise des Umgangsberechtigten mit dem gemeinsamen Kind widerruft und bei seiner Rechtsauffassung bleibt, obwohl der Obhutselternteil vom Familiengericht darauf hingewiesen wird, dass dem Umgangsberechtigten die Reise mit dem gemeinsamen Kind nicht untersagt werden kann. Gelingt es dem Obhutselternteil anschließend sogar ohne einen entsprechenden gerichtlichen Beschluss erlangt zu haben, unter Mithilfe der Polizei, das Kind am Abflug in die Ferien zu hindern, so macht sich der Obhutselternteil gegenüber dem Umgangsberechtigten schadensersatzpflichtig. In dem Handeln des Obhutselternteils kann eine Verletzung der ihm obliegenden Loyalitäst-und Wohlverhaltenspflicht gegenüber dem anderen Elternteil und eine rechtswidrige Rechtsverletzung gemäß § 823 I BGB gesehen werden.

Zum Schadensumfang den der Obhutselternteil zu leisten hat, gehören z.B. nicht nur die Kosten für den ausgefallenen Flug, sondern auch die Stornierungskosten für die gebuchte Unterkunft, Tranferkosten zum Flughafen und zurück, Kosten für die Buchung eines Ersatzflugs usw. Hier sind zahlreiche Schadenspositionen denkbar, entsprechend dem jeweiligen konkreten Einzelfall.




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