Vergewaltigung, Totschlag und Störung der Totenruhe: Wie hoch ist die Strafe?
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Gesamtstrafe
Bei der Begehung mehrerer Straftaten wird nach § 54 Strafgesetzbuch (StGB) eine Gesamtstrafe gebildet. Wenn eine Einzelstrafe eine lebenslange Freiheitsstrafe ist, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt (Abs. 1 S. 1). In den anderen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet (Abs. 1 S. 2). Nach Abs. 2 darf die Gesamtstrafe bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre nicht überschreiten.
Vergewaltigung, Totschlag und Störung der Totenruhe
Ob die Festlegung der Gesamtstrafe auf 15 Jahre im vorliegenden Fall rechtsfehlerhaft ist, musste der Bundesgerichtshof (3 StR 466/23) in seinem Beschluss vom 20. Februar 2024 entscheiden. Der alkoholisierte Angeklagte vergewaltigte nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen seine Lebensgefährtin, bevor er sie erwürgte und an dem Leichnam beschimpfenden Unfug verübte. Das Landgericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags, Vergewaltigung und Störung der Totenruhe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 15 Jahren, wobei es die Höhe der Strafe lediglich mit der Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte der Taten und der Person des Angeklagten begründete.
Was ist unter Störung der Totenruhe zu verstehen?
Der Angeklagte hat sich durch die Verübung von beschimpfendem Unfug am Leichnam der Geschädigten der Störung der Totenruhe strafbar gemacht. Diese ist im § 168 StGB geregelt. Gemäß Abs. 1 macht sich strafbar, wer:
„wer unbefugt aus dem Gewahrsam des Berechtigten den Körper oder Teile des Körpers eines verstorbenen Menschen, eine tote Leibesfrucht, Teile einer solchen oder die Asche eines verstorbenen Menschen wegnimmt oder wer daran beschimpfenden Unfug verübt“.
Außerdem wird nach Abs. 2 bestraft, wer:
„eine Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentliche Totengedenkstätte zerstört oder beschädigt oder wer dort beschimpfenden Unfug verübt“.
Entscheidung des Bundesgerichtshofes
Dem Bundesgerichtshof reicht die Begründung des Landgerichts für die Festlegung der vorliegenden Höchststrafe von 15 Jahren nicht aus. Demnach erschließe sich nicht ohne Begründung, weshalb die Strafkammer trotz strafmildernder Umstände den Angeklagten mit der Höchststrafe bestraft hat. Strafmildernde Umstände schließen die Verhängung der Höchststrafe zwar nicht aus, es bedarf jedoch einer sorgfältigen Begründung. In Bezug auf die Gesamtstrafe war die Revision demnach erfolgreich, die zugehörigen Feststellungen bleiben jedoch bestehen.
Hilfe durch Fachanwalt für Strafrecht
Dieser Beitrag wurde von Rechtsanwalt Dietrich erstellt. Rechtsanwalt Dietrich tritt bereits seit vielen Jahren deutschlandweit als Strafverteidiger auf. Wenn Ihnen vorgeworfen wird, sich strafbar gemacht zu haben, können Sie unter den angegebenen Kontaktdaten einen Besprechungstermin mit Rechtsanwalt Dietrich vereinbaren. Alternativ können Sie Rechtsanwalt Dietrich auch eine E-Mail schreiben.
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