Vergleich im Arbeitsrecht

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Wenn ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer kündigt, läuft eine der kürzesten Klagefristen im deutschen Recht. Innerhalb von nur drei Wochen seit Erhalt der Kündigung muss spätestens eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht eingereicht sein. Sonst gilt die Kündigung als wirksam. Das Arbeitsgericht wird rasch eine Güteverhandlung anberaumen, die vom Berufsrichter durchgeführt wird. Entscheiden kann das Arbeitsgericht erst später im sogenannten „Kammertermin“, zusammen mit zwei Laienrichtern, auch Schöffen genannt.

Meistens kommt es in arbeitsrechtlichen Angelegenheiten nicht zu einem zweiten Termin, denn die Parteien einigen sich bereits vorher in der Güteverhandlung. Sie schließen einen Vergleich, der im Rahmen der Kündigungschutzklage große Vorteile bietet, weil oft kein gesetzlicher Anspruch auf eine Abfindung besteht und der Arbeitnehmer bei der Abweisung der Kündigungschutzklage durch das Arbeitsgericht dann leer ausgehen würde.

Für den Arbeitgeber ist ein Vergleich im Rahmen der Kündigungsschutzklage ebenfalls häufig sinnvoll, weil er sich einerseits einen langjährigen Kündigungsschutzprozess erspart. Anderseits läuft er auch nicht Gefahr, Lohnforderungen des gekündigten Arbeitsnehmers noch erfüllen zu müssen, wenn sich später herausstellt, dass seine Kündigung unwirksam war. Meistens wäre dann schon viel Zeit vergangen und der Arbeitnehmer hätte Anspruch auf Lohn.

Auch das persönliche Verhältnis nach Abschluss eines Vergleichs ist oftmals besser, als nach einer gerichtlichen Entscheidung. Beim Arbeitsgericht fallen keine Gerichtskosten an, wenn der Rechtstreit mit einem Vergleich beendet wird. Der Vergleich ist genauso viel wert wie ein Urteil. Er ist ein Vollstreckungstitel. Der Arbeitsnehmer kann, wenn der Arbeitgeber Vereinbarungen aus dem Vergleich nicht erfüllt, sofort vollstrecken.

In einem Vergleich kann alles geregelt werden, z. B. der Beendigungszeitpunkt und der Beendigungsgrund des Arbeitsverhältnisses. Bei einer außerordentlich fristlosen Kündigung kann eine bessere Ausgangssituation für den Arbeitnehmer geschaffen werden und zwar durch die Formulierung, dass durch die ordentliche betriebsbedingte Kündigung das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und der Arbeitgeber seine Vorwürfe nicht mehr aufrecht erhält. Dies hat den Vorteil, dass keine Sperrzeit eintritt.

Auch kann ein gutes Arbeitszeugnis geregelt werden mit der Formel des Dankes, Bedauerns und der guten Wünsche. Dann kann sich der Arbeitnehmer gleich wieder bewerben.

Bei Fragen rund um das Arbeitsrecht steht Ihnen in unserer Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth, Herr Rechtsanwalt Tilch gerne mit Rat und Tat zur Seite.


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