Unterhalt oder Ausgleichsanspruch im Wechselmodell - was ist richtig?

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Wenn sich die Eltern eines minderjährigen Kindes trennen, taucht immer häufiger die Frage auf, ob ein Wechselmodell praktiziert werden soll. Entscheidend ist das Wohl des Kindes. Oft wird mir in der Beratung die Frage gestellt, ob ein Wechselmodell nicht auch dazu führt, dass für das Kind kein Kindesunterhalt (mehr) zu zahlen ist. Ein – leider weit verbreiteter – Irrtum ist nämlich, dass bei einem Wechselmodell von keinem Elternteil an den anderen etwas zu zahlen ist. Dies stimmt so nicht. Derjenige Elternteil, der ein höheres Einkommen hat, zahlt zwar keinen Kindesunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle. Es besteht aber ein sogenannter „Ausgleichsanspruch“. Diesen hat derjenige Elternteil, der das geringere Einkommen hat. Die Berechnung ist ähnlich wie beim Volljährigenunterhalt und daher für Laien schwierig. Ein Wechselmodell liegt nur dann vor, wenn es ein echtes paritätisches Wechselmodell ist. Dieses setzt vollständig gleichwertige Betreuungsanteile der Eltern voraus. Nur bei einem vollständig gleichen zeitlichen Umfang der Betreuung, also 50 % zu 50 %, liegt ein paritätisches Wechselmodell vor. Kein Wechselmodell liegt vor bei einer Betreuung im Verhältnis von 45 % zu 55 % oder von 58 % zu 42 % und auch nicht bei 43 % zu 47 %. Dies haben verschiedene Oberlandesgerichte so eindeutig entschieden. Liegt aber wirklich ein Wechselmodell vor (50 % zu 50 %), dann zahlen beide Elternteile Barunterhalt für das Kind. Der Bedarf des Kindes richtet sich nach dem zusammengerechneten Einkommen beider Eltern. Der Bedarfsatz ist damit höher als beim Residenzmodell. Beide Elternteile sind erwerbsverpflichtet. Dies bedeutet, dass sich der Ausgleichsanspruch auch nach den fiktiven Einkünften eines Elternteils bemisst. Anschließend wird die anteilige Haftung des jeweiligen Elternteils nach deren beiderseitigem Einkommen berechnet. Die Haftungsanteile selbst werden nach Abzug des angemessenen Selbstbehaltes wie auch gegenüber volljährigen Kindern gebildet. Einzubeziehen sind neben dem Kindergeld auch besondere Kosten für einen besonderen Aufwand wie zum Beispiel erhöhter Wohnbedarf und Fahrtkosten. Auch besondere Leistungen der Eltern (Tanzunterricht, Sportverein, Musikschule) werden berücksichtigt. Der Ausgleichsanspruch entspricht dann dem nach der Saldierung verbleibenden Spitzenbetrag. Es gibt hier auch keine Beistandschaft des Jugendamtes. Diese ist beim Residenzmodell möglich, nicht aber beim Wechselmodell.

Sie haben Fragen zum Thema Unterhalt oder Ausgleichsanspruch? Gerne berät und vertritt Sie hier Frau Rechtsanwältin Dr. Gabriele Sonntag, Fachanwältin für Familienrecht, aus der Kanzlei Dr. Sonntag Rechtsanwälte in Fürth.


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