Vergütungsanpassung bei Mengenmehrungen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B

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BGH kippt „vorkalkulatorische Preisfortschreibung“

Urteil vom 08.08.2019, VII ZR 34/18

Gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 2 VOB/B ist bei einer über 10 % hinausgehenden Überschreitung des Mengenansatzes auf Verlangen ein neuer Einheitspreis unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten zu vereinbaren. 

Nach bislang herrschender Auffassung in Literatur und Rechtsprechung sollte dieser neue Einheitspreis auf der Grundlage der ursprünglichen Kalkulation des Auftragnehmers unter Berücksichtigung der Mehr- oder Minderkosten ermittelt, die ursprüngliche Kalkulation also fortgeschrieben werden, was mit dem Begriff der „vorkalkulatorischen Preisfortschreibung“ umschrieben wird. Hierdurch sollte das ursprüngliche Vertragspreisniveau bei der Bildung des neuen Einheitspreises im Wesentlichen beibehalten werden („Guter Preis bleibt guter Preis – schlechter Preis bleibt schlechter Preis“).

Fehler in der Urkalkulation, aber auch spekulative Preisgestaltungen konnten sich damit im neuen Einheitspreis auswirken, was häufig zu Streit führte. Soweit diese Ermittlung zu einem schlicht untragbaren Ergebnis führt, behalf sich die Rechtsprechung damit, bei einem auffälligen, wucherähnlichen Missverhältnis von einer sittenwidrigen und damit gemäß § 138 Abs. 1 BGB nichtigen Vereinbarung auszugehen (vgl. BGH, BauR 2009, 491). Die Ermittlungsmethode der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung stieß im Schrifttum bereits auf Kritik. Dort wurde zum Teil vorgeschlagen, dass neue Einheitspreise anhand ortsüblicher, angemessener Marktpreise für die ausgeführte Menge zu ermitteln sind.

Mit seiner aktuellen Entscheidung vom 08.08.2019, VII ZR 34/18, legt der BGH diesen Meinungsstreit bei und klärt die Rechtsfrage in einer für die Fachwelt überraschenden Weise. Der bisher herrschenden Berechnungsmethode aufgrund der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung wird eine klare Absage erteilt, ebenso dem Rückgriff auf eine marktkonforme Vergütung.

Die Berechnung des Einheitspreises bei Mehrmengen gemäß § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B hat vielmehr anhand der tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge zu erfolgen.

In dem vom BGH zu entscheidenden Fall traten in der Position „Entsorgung von Bauschutt“ statt der ausgeschriebenen 1 t tatsächlich 83,92 t ein. Der angebotene Einheitspreis betrug 462,00 €/t. Das Bauunternehmen hatte für die Leistung einen Subunternehmer gebunden, der 92,00 €/t verlangte. Zuzüglich eines GU-Zuschlages von 20 % und eigenen Verladekosten von 40,00 €/t ermittelte der BGH auf diese Weise einen neuen Einheitspreis von 150,40 €/t, der für die über 110 % hinausgehenden Mengen gerechtfertigt sei.

Der BGH begründet dies damit, dass die Art und Weise der Einheitspreisbildung in der VOB nicht geregelt sei. Die Bestimmung gäbe nur vor, dass ein neuer Einheitspreis zu bilden sei, wobei die Mehr- und Minderkosten zu berücksichtigen sind. Vorrangig sollen die Vertragsparteien im Rahmen ihrer bauvertraglichen Kooperationspflicht etwaigen Störungen des Äquivalenzverhältnisses entgegenwirken, indem sie unter Berücksichtigung der geänderten Umstände einen neuen Preis aushandeln. In welcher Weise dies geschieht, kann durch Festlegung einzelner Kriterien oder Faktoren bereits im Vertrag vereinbart werden. Allein die Einbeziehung der VOB/B führe jedoch nicht dazu, dass auch eine bestimmte Art und Weise der Einheitspreisermittlung, etwa die der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung, mitvereinbart sei.

Können sich die Parteien jedoch nicht verständigen und sind vertragliche Anhaltspunkte für die Ermittlung des neuen Einheitspreises nicht ersichtlich, enthält der Vertrag eine Regelungslücke, die im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen ist. Dabei entspricht es nach Auffassung des BGH der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene quantitative Veränderung der auszuführenden Leistung keine der Vertragsparteien eine Besser- oder Schlechterstellung erfahren soll. Insoweit müsse hypothetisch ermittelt werden, was die Parteien bei angemessener Abwägung ihrer Interessen redlicher Weise vereinbart hätten, wenn sie die Mengenmehrung von vornherein bedacht hätten. Dies führe, so der BGH, dazu, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen die tatsächlich erforderlichen Kosten zzgl. angemessener Zuschläge maßgeblich sind. In dem vom BGH entschiedenen Fall war dies recht einfach zu ermitteln, da die Preisgestaltung des Subunternehmers und der kalkulierte GU-Zuschlag bekannt waren. Auf dieser Grundlage konnte daher der neue Einheitspreis berechnet werden, der freilich erheblich unter der Forderung des Bauunternehmens lag, der nach den bisher geltenden Grundsätzen der vorkalkulatorischen Preisfortschreibung erheblich höhere Einheitspreise forderte.

Die Entscheidung beendet nunmehr eine langjährige Diskussion über die Art und Weise der Einheitspreisermittlung bei Mengenmehrung gemäß § 2 Abs. 3 Ziffer 2 VOB/B. Ob die jetzige Berechnungsformel tatsächlich einfacher handhabbar sein wird als die vorkalkulatorische Preisfortschreibung, wird sich erweisen müssen. Die vom BGH aufgestellten Grundsätze sind im Übrigen durchaus auf andere Arten der Vergütungsanpassung, z. B. gemäß § 2 Abs. 5 VOB/B (Änderungen des Bauentwurfs, Anordnungen des Auftraggebers) übertragbar, sodass man gespannt sein darf, ob sich dieser für § 2 Abs. 3 Nr. 2 VOB/B aufgestellte Grundsatz verallgemeinern lässt. Für den Fall der neuen Einheitspreisermittlung bei Mengenmehrung > 110 % wird sich die Rechtsprechung jedoch an den vorangestellten Grundsätzen orientieren.

Borufka

Rechtsanwalt

Rechtsanwaltssozietät WIGU


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