Vergütungssätze der HOAI – Was Sie hierzu wissen sollten!

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Das Honorar eines Architekten oder Bauingenieurs errechnet sich unter Zugrundelegung der HOAI (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure) prozentual aus dem Wert der Bausumme, ist jedoch in Einzelfällen auch verhandelbar. Die HOAI gilt als verbindliches Preisrecht für Planungsleistungen im Bauwesen und soll den Architekten und Ingenieuren ein angemessenes Honorar sichern. Gleichzeitig soll den Bauherren im Rahmen des Verbraucherschutzes die Qualität der Bauplanung, Ausschreibung, Vergabe und der Objektüberwachung gewährleistet werden. Diese bundeweite Gebührenregelung schreibt Mindest- und Höchstsätze (§ 7 Absatz 3 HOAI) vor, innerhalb derer auch freie Preisverhandlungen nach oben und nach unten möglich sind. Beide Parteien (Besteller und Architekt bzw. Ingenieur) müssen solche Preisabweichungen zwingend schriftlich bei Auftragserteilung vereinbaren, ansonsten gelten die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart. Dabei müssen beide Seiten die Honorarvereinbarung unterschreiben.

Die Höhe der Vergütung orientiert sich am Bauvorhaben, dem Schwierigkeitsgrad der Aufgabenstellung (Honorarzone), den anrechenbaren Kosten und den erbrachten Leistungen.

Abweichungen von den Grenzsätzen sind nur in bestimmten Ausnahmefällen zulässig und zwingend schriftlich festzuhalten.

  • Unterschreitung der Mindestsätze: z. B. mehrfache Verwendung einer Planung, Architektenleistung mit besonders geringem Planungsaufwand
  • Überschreitung der Höchstsätze: z. B. bei außergewöhnlichen oder ungewöhnlich lange dauernde Leistungen

Hierbei ist stets eine Überprüfung des Einzelfalls notwendig.

Rechtsanwälte Streich & Kollegen

Herr Rechtsanwalt Finn Streich


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