Verhältnismäßigkeit obligatorischer Sicherungseinziehung

  • 2 Minuten Lesezeit

Gegenstände, die durch eine vorsätzliche Straftat hervorgebracht oder zu ihrer Begehung oder Vorbereitung gebraucht oder bestimmt gewesen sind, unterliegen der Einziehung, sofern sie dem Täter oder Teilnehmer gehören oder dies zum Schutz gegen Gefahren erforderlich ist (sog. Sicherungseinziehung). In letzterem Falle ist die Einziehung auch gegenüber Dritten zulässig wie auch in gesetzlich geregelten Sonderfällen.


Auch eine durch Gesetz zwingend angeordnete Sicherungseinziehung entbindet die Gerichte nicht davon, zu prüfen, ob diese nicht lediglich vorbehalten bleibt und zunächst eine weniger einschneidende Maßnahme zu treffen ist, durch welche der Sicherungszweck der Einziehung gleichermaßen erzielt werden kann. Dies hat der BGH mit Beschluss vom 28.11.2008 zum Az. 2 StR 501/08 entschieden. Gegenstand war die Einziehung dreier Computerfestplatten, welche nach der gesetzlichen Regelung der Einziehung unterlagen. Sowohl wegen der individuellen Gefährlichkeit als auch als sog. Beziehungsgegenstände der Tat, d.h. solcher Gegenstände, welche notwendiger Gegenstand der Tatbegehung selbst sind, unterlagen dieser daher der spezialgesetzlich angeordneten und damit vorliegend obligatorischen Einziehung. Ein Ermessen hierbei ist dem Gericht hierbei nicht eröffnet. Allerdings hat es nach § 74 b StGB den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten.


Dies bedeutete im vorliegenden Verfahren, dass die Strafkammer zunächst zu prüfen hatte, ob nicht mit der Löschung lediglich der inkriminierten Dateien ein milderes geeignetes Mittel als die vorbehaltlose Einziehung zur Verfügung stand. In diesem Fall hat der Tatrichter die Einziehung lediglich vorzubehalten und eine entsprechende Anordnung zu treffen. Wird die Anordnung befolgt, wird der Vorbehalt der Einziehung aufgehoben, anderenfalls wird sie nachträglich angeordnet. Ein Ermessen ist hierbei gleichfalls nicht eröffnet. Die Strafkammer hatte dies hingegen vorliegend ausgeschlossen, da ein solches Verfahren zur Datenlöschung zwar technisch möglich, aber (wohl zu) kostenintensiv sei.


Aufgrund der lückenhaften Feststellungen des Landgerichtes hinsichtlich der Frage, ob die Löschung der entsprechenden Daten geeignet war, die von den Datenträgern ausgehende Gefahr zu beseitigen, war das Urteil lediglich aufzuheben unter Hinweis darauf, dass die Durchführung entsprechender Maßnahmen durch die Vollstreckungsbehörde anzuordnen ist.


Weitere Informationen auch zu anderen Themen finden Sie unter „www.dr-s-v-berndt.de“.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwältin Dr. Sabine Veronika Berndt