Verhaftung? Durchsuchung? Strafverfahren? Ich sage nichts ohne meinen Anwalt!

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Wie verhalte ich mich in einem Strafverfahren richtig? Meist steht die Polizei vor einem, hat einen im Straßenverkehr angehalten, durchsucht die Wohnung oder lädt einen in das Polizeirevier zur Vernehmung.

Die meisten glauben, sie müssten etwas sagen – das ist jedoch falsch.

Hat man erst einmal etwas gesagt, wird dies zu den Akten genommen und nach ordnungsgemäßer Belehrung kann es gegen einen verwendet werden.

Dann bleibt dem Verteidiger nur noch die Möglichkeit, die Strafe an sich zu mildern, es bleibt aber keine Möglichkeit, zu verhandeln und die Einstellung zu erreichen oder einen Deal einzugehen, dass die Strafe erheblich gemildert werden kann.

Die Aussage gilt als gemacht und kann nur unter ganz schwierigen Umständen widerrufen werden.

Somit sollte jeder, der einer Straftat verdächtigt wird, sich überlegen, ob er spontan sich dazu äußern will.

Für den Beschuldigten, Angeschuldigten oder Angeklagten einer Straftat gilt somit das Aussageverweigerungsrecht.

Beschuldigter ist man, wenn die Ermittlungsbehörden gegen eine Person ein Ermittlungsverfahren eingeleitet haben – Angeschuldigter ist man erst, wenn die Staatsanwaltschaft Anklage erhoben hat. Diese schickt dann die Anklageschrift an das zuständige Amtsgericht. In der Regel bekommt man dies nicht mitgeteilt. 

Das Amtsgericht entscheidet dann, ob es das Hauptverfahren eröffnet. Mit Eröffnung des Hauptverfahrens wird man sodann als Angeklagter geführt.

Wichtig ist bei der Vernehmung zu überprüfen, ob z. B. bei der ersten Vernehmung der Polizei alle erforderlichen Punkte von der Polizei angesprochen wurden (u. a. Mitteilung der zur Last gelegten Tat sowie der Strafvorschriften) sowie, ob die Belehrung ordnungsgemäß erfolgt ist und auch ein Dolmetscher ggf. hinzugezogen wurde, wenn dies notwendig war, weil der Beschuldigte die Belehrung sonst nicht sprachlich verstanden hätte.

Vgl. hier § 136 Strafprozessordnung.

Sollte man betrunken sein, so ist die Polizei sofort darauf hinzuweisen, da die Vernehmung erst bei vollständiger Ausnüchterung zulässig ist. 

Wenn der Beschuldigte, Angeschuldigte oder Angeklagte nicht aussagen muss, gilt die auch für den Zeugen?

Nein, das gilt gerade nur in Ausnahmesituationen!

Im Strafprozess wird zwischen dem Aussageverweigerungsrecht und dem Zeugnisverweigerungsrecht unterschieden. Ersteres betrifft den Beschuldigten, Angeschuldigten, Angeklagte selbst, das Zeugnisverweigerungsrecht gilt für den Zeugen. Letzteres gilt jedoch nur, wenn man z. B. mit dem Beschuldigten/Angeschuldigten/Angeklagten verwandt ist (§ 52 Strafprozessordnung). 

Anderenfalls muss man als Zeuge zwingend bei der Polizei aussagen. Hier gab es 2017 eine Gesetzesänderung des § 163 Strafprozessordnung.

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