Verhalten bei Rettungsfahrzeugen - Einsätze vor Gericht.

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Einsatz- und Rettungsfahrzeuge haben Vorfahrt. In der Praxis ist dies nicht immer einfach umzusetzen. Oft müssen Gerichte Streitfälle entscheiden.

§ 1 StVO - Gegenseitige Rücksichtnahme:

Einsatzfahrzeuge (Polizei, Feuerwehr, Rettungswagen) haben bei Einsatz des Blaulichtes Sonderrechte. Aber: Bei einer Blaulichtfahrt ist der Fahrer nicht von § 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO)  befreit. Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Deswegen fahren Rettungswagen oft nur mit Schritttempo über eine rote Ampel.

§ 38 StVO - Der absolute Notfall: 

Der § 38, Abs. 1, S. 2 (StVO) normiert, wann es sich um einen absoluten Notfall handelt: "Blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn darf nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwenden, eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten.“ 

Tempo erhöhen mangels Ausweichmöglichkeit:

Wenn dem Vorausfahrenden z. B. bei einspurigen Straßen keine Ausweichmöglichkeit bleibt, kann er sein Fahrtempo erhöhen und auch die zulässige Höchstgeschwindigkeit überschreiten. Er trägt dafür aber die Beweislast.

Einsatzfahrzeuge müssen nicht die Rettungsgasse benutzen:

So geschehen auf einer Autobahn bei Frankfurt. Dort war ein Autofahrer auf den Standstreifen gewechselt und hatte einen Streifenwagen übersehen. Das Oberlandesgericht Frankfurt a. M. (AZ: 1 U 248/13) ging vom Verschulden des Autofahrers aus, da das Einsatzfahrzeug wegen ded Einsatzrs von Blailicht und Martinshorn von der StVO befreit war und der Einsatz zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben dringend geboten war.

Abbiegevorgänge sind abzubrechen:

Das Landgericht Saarbrücken hat entschieden, daß ein links abbiegender Autofahrer warten muß bzw. rechts ranfahren muß. Stoßt dieser nämlich mit einem ebenfalls links abbiegenfen Einsatzfahrzeug zusammen, verstößt der Autofahrer gegen die sog. doppelte Rückschaupflicht (AZ: 13 S 61/11).

Einfahrt in die Kreuzung bei Rot:

Nähert sich von hinten ein Rettungswagen und hat man wegen einer engen Straße oder einer Baustelle keine Möglichkeit, auf die Seite zu fahren, dann darf auch eine rote Ampel überfahren werden, allerdings nur die Haltelinie. Eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muß ausgeschlossen sein.

Rechtsanwalt Holger Hesterberg, Wolfratshausen, München

Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.


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