Cannabis im öffentlichen Straßenverkehr

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Die geplante Cannabislegalisierung am 01.04.2024 rückt näher. Wer unter Cannabiseinfluss am Straßenverkehr teilnimmt, sollte einiges beachten.


Der Grenzwert richtet sich nach der ständigen Rechtsprechung.


§ 24a StVG normiert das Fahren unter Drogeneinfluss. Dort ist aber kein Grenzwert genannt. Dieser erfolgt durch Richterrecht. In der Regel beginnt die Ahndung mit 500,00 EUR Bußgeld, 2 Punkten im Fahreignungsregister und einem Monat Fahrverbot.


Konsum und Teilnahme am Straßenverkehr sind zwingend zu trennen


Zu trennen sind immer das Strafverfahren/Bußgeldverfahren von den Entscheidungen der Fahrerlaubnisbehörde. Denn diese ist nicht an die Vorentscheidungen gebunden. Die Ermittlungsbehörden teilen die Aufnahme des Ermittlungsverfahrens regelmäßig der Fahrerlaubnisbehörde mit. Geht das Verfahren zu Lasten des Beschuldigten aus, entzieht die Behörde die Fahrerlaubnis und ordnet eine MPU an, um zu prüfen, ob der Betroffene Konsum und die Teilnahme am Straßenverkehr trennen kann.


Laut Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) reicht bereits eine Cannabis-/THC-Konzentration von 1,0 ng/ml Blut zum Entzug der Fahrerlaubnis aus.


Nach dem Urteil des BVerwG fehlt die Fahreignung selbst bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, wenn die Blutprobe eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml ergibt (BVerwG, Urteil. v. 23.10.2014, AZ: 3 C 3.13).


Das Gericht verlautbarte in einer Pressemitteilung vom 23.10.2014: „Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat heute entschieden, dass von einer ausreichenden Trennung von Cannabiskonsum und Fahren im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung nur dann ausgegangen werden kann, wenn ein gelegentlicher Konsument von Cannabis seinen Konsum und das Fahren in jedem Fall so trennt, dass eine cannabisbedingte Beeinträchtigung seiner Fahrtüchtigkeit unter keinen Umständen eintreten kann.“


Geklagt hatte ein Gelegenheitskonsument, bei dem aufgrund einer Verkehrskontrolle eine THC-Konzentration von 1,3 ng/ml im Blut nachgewiesen wurde.


Gelegentlicher Konsum kann bereits zum Fahrerlaubnisentzug führen, ohne daß weitere Umstände hinzutreten müssen. 


An der Fähigkeit, zwischen Konsum und Fahren zu trennen fehle es immer dann, wenn der Kraftfahrer unter dem Einfluß einer Cannabiskonzentration am Straßenverkehr teilgenommen hat, bei der nach wissenschaftlichen Erkenntnissen davon ausgegangen werden muß, daß sich das Risiko von Beeinträchtigungen der Verkehrssicherheit erhöht habe (BayVGH, Beschl. v. 25.01.2006, AZ.: 11 CS 05.1711). Entscheidend ist also die Trennung von Fahren und Konsumieren.


Nach der Fahrerlaubnis-Verordnung (§ 11, Abs. 1, S. 1, § 2, i. V. m. Anl. 4, Nr. 9.2 der FeV) ist nicht nur der zum Führen von KFZ ungeeignet, der aktuell unter Drogeneinfluss steht, sondern auch der, bei dem nicht ausgeschlossen werden kann, daß er unter Einfluss entsprechender Substanzen, hier Cannabis, ein Fahrzeug führen wird.


Schlangenlinien oder Unfall führen zu einer Verkehrsstraftat.


Wer Ausfallerscheinungen zeigt oder einen Unfall begeht, macht sich strafbar. Dann liegt eine Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB vor.


Wie lange man nach Cannabis-Konsum nicht fahrtüchtig ist, ist schwer festzustellen. Anders als bei Alkohol gibt es nämlich bei THC keine quantifizierbare Dosis-Wirkung-Beziehung, also der Zusammenhang zwischen der verabreichten Dosis und der daraus resultierenden Wirkung. Es gibt individuelle Unterschiede. Daher könnte in Sachen Fahrerlaubnis und sicherer Teilnahme am Straßenverkehr die Gesetzesänderung brandgefährlich sein.  



Rechtsanwalt Holger Hesterberg


Bundesweite Tätigkeit. Mitgliedschaft im Deutschen Anwaltverein.




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