Verhaltenstipps für den Arzt im Haftungsfall

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Schadenersatzforderungen gegen Ärzte wegen vermeintlicher oder tatsächlicher Behandlungsfehler nehmen nach wie vor zu. Für jeden Arzt ist es deshalb wichtig zu wissen, wie er sich nach einem Behandlungszwischenfall gegenüber dem Patienten oder dessen Angehörigen verhalten sollte.

Zunächst sollte der Arzt versuchen, den drohenden Schaden noch abzuwenden oder einen bereits entstandenen zu beheben oder zu mindern. Hierzu ist er unter dem rechtlichen Aspekt der Schadensminderungspflicht auch verpflichtet.

Da sich die rechtlichen Auseinandersetzungen in Arzthaftungsfallen regelmäßig über lange Zeiträume erstrecken, empfiehlt sich die Erstellung eines ausführlichen Gedächtnisprotokolls. Es handelt sich hierbei nicht um einen Teil der Patientendokumentation, sondern um persönliche Notizen des betroffenen Arztes als Gedächtnisstütze. Das Protokoll sollte an einem sicheren Ort aufbewahrt werden, da es ansonsten in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren beschlagnahmt werden könnte.

Die Krankendokumentation sollte zum frühestmöglichen Zeitpunkt vollständig und leserlich fotokopiert werden. Von Röntgenaufnahmen sind Duplikate anzufertigen. Dem Patienten steht ein Anspruch auf Einsicht in die Krankenunterlagen zu, der zweckmäßigerweise durch Überlassung eines vollständigen Satzes Kopien – ggf. gegen Erstattung der Kopierkosten – erfüllt werden sollte. Originalunterlagen sollten grundsätzlich nicht herausgegeben werden.

Durch ein Gespräch mit dem Patienten oder seinen Angehörigen kann oft eine rechtliche Auseinandersetzung vermieden werden. Zudem Gespräch sollte der Arzt einen Zeugen hinzuziehen und den Gesprächsinhalt dokumentieren.

Inhalt des Gespräches sollten ausschließlich der medizinische Sachverhalt und der tatsächliche Ablauf der Behandlung sein. Dagegen sind Spekulationen, Vermutungen sowie rechtliche Schlussfolgerungen ebenso zu vermeiden wie wahrheitswidrige Tatsachenbehauptungen. Der Arzt gefährdet seinen Versicherungsschutz nicht durch zutreffende tatsächliche Angaben. Ein Schuldanerkenntnis darf der Arzt jedoch keinesfalls abgeben.

Jedes Schadensereignis, aus dem sich Haftpflichtansprüche ergeben könnten, muss unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche, schriftlich dem Haftpflichtversicherer gemeldet werden.

Ist ein Strafverfahren gegen den Arzt eingeleitet worden, sollte dieser als Beschuldigter keine Angaben zur Sache machen, ehe er nicht über einen Verteidiger Akteneinsicht erhalten hat. Anschließend sollte eine schriftliche Einlassung zur Sache erfolgen.

Aachen im Juli 2018 

Rechtsanwalt Rudolf Günter
Fachanwalt für Medizinrecht


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