Rechtsfolgen für den behandelnden Arzt im Haftungsfall

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Im Falle des Nachweises eines ärztlichen Behandlungsfehlers vor Gericht stellt sich die Frage, welche rechtlichen Konsequenzen sich für den behandelnden Arzt ergeben können.

1. Zivilrechtliche Konsequenzen

Schadensersatzpflicht

Liegt ein ärztlicher Behandlungsfehler vor, wird der Arzt verurteilt, Schadensersatz zu zahlen. Viele Mediziner fühlen sich durch dieses Urteil bestraft. Bei einer Verurteilung zu Schadensersatz handelt es sich aber nicht um eine Strafe, sondern um den Ausgleich des eingetretenen Schadens bei den Patienten. Fraglich ist, wer den Schaden bezahlen muss.

Haftpflichtversicherung

In den jeweiligen Berufsordnungen der Länder werden die Mediziner verpflichtet, sich hinreichend gegen Arzthaftpflichtansprüche zu versichern. Für den Krankenhausträger besteht keine Verpflichtung, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, es ist somit keinesfalls sicher, dass Krankenhausärzte über den Krankenhausträger versichert sind. Aber auch wenn eine Haftpflichtversicherung von dem Krankenhausträger abgeschlossen wurde, ist Vorsicht geboten, denn manchmal liegt ein Haftungsausschluss für einen groben Behandlungsfehler vor. Gerade dieser grobe Behandlungsfehler wird aber auf Patientenseite oft behauptet, um in den Vorzug der Beweiserleichterung/Beweislastumkehr zu gelangen. Dieser Umstand kann dazu führen, dass der Arzt den Schaden selber tragen muss. Hier hilft nur eine eigene Haftpflichtversicherung.

2. Strafrechtliche Konsequenzen

Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt jede, in die körperliche Unversehrtheit eingreifende ärztliche Behandlungsmaßnahme den äußeren Tatbestand einer Körperverletzung, auch wenn die Maßnahme kunstgerecht durchgeführt wurde und erfolgreich ist. Jeder ärztliche Eingriff bedarf daher einer besonderen Rechtfertigung und zwar durch die ausdrücklich oder stillschweigend erklärte Einwilligung des Patienten. Fehlt sie, so kann auch eine mutmaßliche Einwilligung in Betracht kommen (vor allem bei bewusstlosen oder schon intubierten Patienten). Ein Behandlungsfehler, aber auch eine überflüssige, ärztliche nicht indizierte Maßnahme (z. B. jede nicht indizierte Röntgenaufnahme) ist von der Einwilligung nicht gedeckt und macht den Eingriff nach der Rechtsprechung zu einer rechtswidrigen Körperverletzung.

Kommt es zu einem staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren, werden zumeist die Voraussetzungen folgender Delikte geprüft:

a)    §229 StGB (Fahrlässige Körperverletzung)

b)    §323c StGB (Unterlassene Hilfeleistung)

c)    §222 StGB (Fahrlässige Tötung)

Für die Höhe der Strafe spielen im Prozess die Umstände des Einzelfalles eine sehr gewichtige Rolle. So wird bei Verurteilung wegen fahrlässiger Körperverletzung im Normalfall eine Geldstrafe verhängt. Bei schweren Fehlern kann es auch zu einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr kommen. Diese Strafe wird aber fast immer zur Bewährung ausgesetzt.

Für das Gericht besteht im Rahmen des Strafprozesses auch die Möglichkeit, gemäß § 70 StGB ein Berufsverbot zu verhängen.

3. Berufsrechtliche Konsequenzen

Die Überwachung der beruflichen Pflichten erfolgt durch die sogenannten Berufsgerichte und die Landesberufsgerichte. Diese Berufsgerichte haben die Möglichkeit, eine Warnung auszusprechen, einen Verweis zu erteilen und eine Geldbuße aufzuerlegen. In einigen Bundesländern besteht auch die Möglichkeit, die Berufsunwürdigkeit auszusprechen. Neben dem strafrechtlichen Berufsverbot besteht seitens der Ärztekammer auch die Möglichkeit, die Approbation ruhen zu lassen oder sie zu entziehen.

Weiterhin ist der Entzug der Kassenzulassung eine mögliche Konsequenz.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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