Verhaltenstipps nach einem unverschuldeten Verkehrsunfall

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Zunächst ist es wichtig, dass man bei der Unfallabwicklung Herr des Geschehens bleibt. Nicht selten kommt es vor, dass die Versicherung des Unfallgegners Unterstützung bei der Abwicklung des Schadens anbietet. Diese vermeintliche Hilfe sollte immer abgelehnt werden. Es liegen größtenteils widerstreitende Interessen vor. Schlussendlich ist es immer Ziel der gegnerischen Versicherung, so wenig wie möglich zu zahlen.

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung).

Im Falle einer Reparatur besteht generell entweder ein Anspruch auf einen Mietwagen während der Reparaturdauer oder auf Nutzungsausfall. Voraussetzung ist ein Nutzungswille und die Nutzungsmöglichkeit. Daran fehlt es beispielweise, wenn jemand verletzungsbedingt nach dem Unfall gar nicht autofahren kann.

Dem Geschädigten steht es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenshöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig. Nur wenn ein sogenannter Bagatellschaden vorliegt und die Schadenshöhe unter 700,00 Euro liegt, darf generell kein Gutachter beauftragt werden. In einem solchen Fall sollte ein Kostenvoranschlag von einer Werkstatt eingeholt werden.

Mit Hilfe eines Gutachtens kann auch die unfallbedingte Ausfallzeit eines Fahrzeuges festgestellt werden. Dadurch können Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfall besser belegt werden. Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Autounfalls im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden. Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden. Ohne unabhängigen Kfz-Sachverständigen verzichten Autofahrer häufig auf Wertminderung bis zu mehreren tausend Euro.

Es besteht generell der Anspruch, das verunfallte Fahrzeug in der Werkstatt des Vertrauens reparieren zu lassen. Die Versicherer verweisen insoweit gerne auf Partnerwerkstätte.

Außerdem ist wichtig, dass ein Geschädigter zur Durchsetzung seiner Ansprüche einen Rechtsanwalt beauftragen kann. Die Kosten hierfür hat die Versicherung des Schädigers grundsätzlich zu tragen. Bei einem zusätzlichen Personenschaden ist dies schon fast zwingend. Aber auch bei Sachschäden mit vermeintlich klarer Haftung ist dies ratsam, damit kein Geld verschenkt wird.


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