Verhandlungstermine über „Lehman-Zertifikate vor dem BGH aufgehoben

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Mit Spannung sowohl von Kapitalanlegern als auch Anlegerschützern sind die für den 14.02.2012 angesetzten Verhandlungstermine in Sachen „Lehman-Zertifikate" erwartet worden. Daraus wird nun leider nichts: Nach Mitteilung des BGH sind beide Verfahren (XI ZR 132/11 und XI ZR 411/10) erledigt. Im ersten Fall haben sich beide Parteien kurz vor Verhandlungsbeginn auf einen Vergleich geeinigt. In diesem Fall war der Anleger Revisionsführer gewesen, sodass dieser auf dem Verhandlungswege doch noch eine Verbesserung seiner Position gegenüber dem klageabweisenden Urteil des Hanseatischen OLG vom 23.02.2011 erreichen konnte. Für den Anleger interessanter ist allerdings das Verfahren XI ZR 411/10, das durch eine Rücknahme der Revision durch die beklagte Sparkasse Frankfurt beendet worden ist. Hier wurde das angegriffene Urteil des OLG Frankfurt vom 03.11.2010 (17 U 111/10) rechtskräftig. Der Entscheidung zugrunde lag hier der im Januar 2007 erfolgte Erwerb einer „Alpha Express-Anleihe" zu einem Betrag von € 50.000. Hier hatte das Landgericht Frankfurt/Main (Urteil vom 21. Mai 2010 - 2/19 0 291/09) angenommen, was später vom OLG bestätigt worden war, dass der Kläger nicht über die von Lehman an die beklagte Sparkasse gezahlten Provisionen aufgeklärt worden sei.

Das Berufungsgericht hat eine Beratungspflichtverletzung der Beklagten bejaht. Die Beklagte hafte schon deshalb, weil sie den Kläger im Beratungsgespräch unstreitig nicht über die von ihr vereinnahmte Vertriebsprovision in Höhe von 5 % aufgeklärt habe. Zwar liege keine Rückvergütung im Sinne der „Kick-back"-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes vor; allerdings komme es für die Begründung einer Aufklärungspflicht auch nicht auf die begriffliche Bezeichnung an.

Entscheidend sei, dass sich die Bank ähnlich wie bei Rückvergütungen in einem Interessenkonflikt befinde, den sie dem Anleger zu offenbaren habe. Nur so könne der Anleger das Umsatzinteresse der Bank einschätzen und beurteilen, ob die Bank ihm eine bestimmte Geldanlage nur deshalb empfehle, weil sie selbst daran verdiene. Neben dem Umstand, dass die Beklagte überhaupt eine Vertriebsprovision erhalten habe, sei auch deren konkrete Höhe zu offenbaren. Daher könne im Übrigen auch die Produktinformation die Beklagte nicht entlasten, da dort lediglich allgemein die Möglichkeit der Zahlung einer Vertriebsvergütung aufgeführt worden war.

Weitere Verhandlungstermine des BGH in Sachen „Lehman-Zertifikate" stehen noch aus. Wir werden darüber informieren. Das Verfahren XI ZR 411/10 gibt allerdings Anlass zur Hoffnung auf weitere anlegerfreundliche Entscheidungen.

Kurzprofil: KKWV-Kanzlei für Kapitalanlagerecht, Wirtschaftsrecht und Verbraucherrecht vertritt bundesweit die Interessen von geschädigten Kapitalanlegern. Die Haftung von Banken, Initiatoren und Vermittlern bei allen Anlageformen des sog. „Grauen Kapitalmarkts", insbesondere auch bei geschlossenen Fonds, bilden dabei den Schwerpunkt der Tätigkeit.


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