Verjährung der Kreditbearbeitungsgebühren aus den Jahren 2004 - 2011 tritt am 31.12.2014 ein!

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Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 28. Oktober 2014 entschieden, dass im Fall von rechtwidrig gezahlten Kreditbearbeitungsgebühren die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren erst am 31.12.2011, und nicht schon vorher, zu laufen beginnt. Begründet wird diese Ausnahme damit, dass es dem Darlehensnehmern vor dem Jahr 2011 nicht zumutbar war, eine entsprechende Rückforderungsklage zu erheben (Az. XI ZR 348/13 und XI ZR 17/14), da diesbezüglich eine unsichere Rechtslage bestand.

Das bedeutet für den Darlehensnehmer, dass er einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgelts hat, wenn der Darlehensvertrag ab dem Jahr 2004 geschlossen wurde. Die Entscheidungen des BGH stellen jedoch auch klar, dass Ansprüche aus den Jahren 2005 – 2011 schon am 31.12.2014 verjähren. Die Ansprüche aus dem Jahr 2004 verjähren taggenau 10 Jahre später, nachdem der Kreditvertrag geschlossen wurde.

Die Bearbeitungsgebühr muss also bis zum 31.12.2014 zurückgefordert werden, notfalls durch Einreichung einer Rückforderungsklage. Diese unterbricht die Verjährung. Es besteht auch die Möglichkeit, die Verjährung durch Verhandlungen mit der Bank zu unterbrechen (§ 203 BGB). Dies beinhaltet jedoch große Unsicherheiten, da der Begriff „Verhandlungen“ ausgelegt werden muss.

Die Banken wissen dies und reagieren erst gar nicht. Wer nichts sagt, verhandelt auch nicht. Unserer Erfahrung nach haben außergerichtlich bisher nur die Santander Bank und die SWK Bank reagiert und die Kreditbearbeitungsgebühren freiwillig zurückgezahlt.

U.a. von der Targo Bank und der Deutschen Bank war keine Stellungnahme zu erreichen.

Wenn Sie also aus einem Darlehensvertrag ab dem Jahr 2004 Kreditbearbeitungsgebühren gezahlt haben, holen Sie sich diese zurück. Wir helfen dabei gerne.


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