Verjährung im Arzthaftungsrecht

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Die korrekte Berechnung der Verjährungsfristen ist für die erfolgreiche Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen von elementarer Bedeutung, wie der Kläger des am 08. November 2016 – VI ZR 594/15 – vom Bundesgerichtshof in 3.Instanz entschiedenen Falles leidvoll erfahren musste.

Der Kläger war im später beklagten Krankenhaus mit einem Gewicht von 5100 Gramm (Normalgewicht liegt bei etwa 3600 Gramm) zur Welt gekommen. Während der Geburt war eine Schulterdystokie aufgetreten, weshalb der behandelnde Arzt die Entscheidung zu einer vaginal-operativen Entbindung traf. Nach der Entbindung wurden beim Kläger eine Lähmung der Nerven des linken Armes sowie eine Schlüsselbeinfraktur festgestellt.

Der Kläger hatte seine in dem Prozess geltend gemachten Schadenersatzansprüche zum einen auf Behandlungsfehler bei der Entbindung gestützt. Darüber hinaus hat er geltend gemacht, dass seine Mutter angesichts seines erhöhten Geburtsgewichtes und der deswegen zu erwartenden Schwere der Geburt über die Möglichkeit eines Kaiserschnittes hätte aufgeklärt werden müssen. Etwaige Ansprüche wegen unzureichender Aufklärung waren jedoch nach Ansicht des Bundesgerichtshofes verjährt. Zwar blieb dem Kläger noch der Vorwurf fehlerhafter Behandlung. Diesbezüglich hatte der Bundesgerichtshof das Verfahren allerdings an die 2. Instanz zurückverwiesen, da es hier wegen der Frage der Verjährung noch weiteren Klärungsbedarf sah. Zum Zeitpunkt der Verweisung war demnach nicht auszuschließen, dass auch etwaige Ansprüche wegen Behandlungsfehlern verjährt waren.

Vertrauen Sie Ihren Fall stets nur einem einschlägig qualifizierten Fachmann an. Bei etwaigen Ansprüchen auf Schadendersatz wegen ärztlicher Behandlungsfehler oder Aufklärungsfehler heißt dies: Suchen Sie sich einen Fachanwalt für Medizinrecht.


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