Verjährung im Strafrecht
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Im Strafrecht spielt die Verjährung eine zentrale Rolle. Sie sorgt dafür, dass Straftaten nach Ablauf einer bestimmten Frist nicht mehr strafrechtlich verfolgt werden können.
Doch welche Fristen gelten im Einzelnen, und wann beginnt die Verjährung zu laufen?
Dieser Beitrag gibt einen Überblick über die wichtigsten Verjährungsregeln im Strafrecht und deren praktische Bedeutung.
Was bedeutet Verjährung im Strafrecht?
Verjährung im strafrechtlichen Sinne bedeutet, dass der Staat nach Ablauf einer festgelegten Zeitspanne von der Verfolgung einer Straftat absieht. Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass nach einer längeren Zeit das Interesse an einer Strafverfolgung sinkt und Beweismittel zunehmend unzuverlässig werden. Die Verjährung betrifft sowohl die Strafverfolgung (Verfolgungsverjährung) als auch die Vollstreckung einer bereits verhängten Strafe (Vollstreckungsverjährung).
Verjährungsfristen im Überblick
Die Länge der Verjährungsfristen hängt im Strafrecht maßgeblich von der Schwere der Tat und der drohenden Höchststrafe ab. § 78 StGB regelt die Fristen für die Verfolgungsverjährung. Die wichtigsten Fristen sind:
- 30 Jahre bei Straftaten, die mit lebenslanger Freiheitsstrafe bedroht sind,
- 20 Jahre bei Taten, die mit einer Freiheitsstrafe von über zehn Jahren geahndet werden,
- 10 Jahre bei Straftaten, die eine Höchststrafe zwischen fünf und zehn Jahren vorsehen,
- 5 Jahre bei Straftaten, die eine Höchststrafe zwischen einem und fünf Jahren haben,
- 3 Jahre bei Vergehen, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht sind.
Eine Ausnahme stellt der Mord nach § 211 StGB dar, der nie verjährt. Dies betont die besondere Schwere dieser Tat und das dauerhafte Interesse an der Aufklärung von Mordfällen.
Wann beginnt die Verjährungsfrist?
Die Verjährungsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Zeitpunkt, an dem die Straftat beendet ist (§ 78a StGB). Das bedeutet, dass der Tag der Tatbegehung entscheidend ist. Bei Dauerdelikten, wie etwa Freiheitsberaubung, beginnt die Verjährung erst mit der Beendigung des strafbaren Zustands.
Hemmung und Unterbrechung der Verjährung
Es gibt bestimmte Umstände, die dazu führen können, dass die Verjährungsfrist nicht weiterläuft oder erneut beginnt. Diese sind in § 78b StGB und § 78c StGB geregelt:
- Hemmung der Verjährung: In besonderen Fällen, wie etwa bei laufenden Ermittlungen gegen Unbekannt oder bei einem gestellten Auslieferungsantrag, wird die Verjährung für eine bestimmte Zeit gehemmt. Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist für den Zeitraum der Hemmung stillsteht.
- Unterbrechung der Verjährung: Bestimmte strafprozessuale Maßnahmen, wie zum Beispiel die Erhebung der öffentlichen Klage oder ein Haftbefehl, unterbrechen die Verjährung. Nach der Unterbrechung beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen.
Die Unterbrechung kann maximal zweimal erfolgen, danach läuft die Verjährungsfrist endgültig ab.
Verjährung bei besonderen Straftaten
Einige Straftaten unterliegen speziellen Verjährungsregelungen. So gibt es etwa im Sexualstrafrecht Sonderregelungen für den Beginn der Verjährung. Bei Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung Minderjähriger beginnt die Verjährung oft erst mit der Vollendung des 30. Lebensjahres des Opfers (§ 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB). Diese Regelung soll den Betroffenen ausreichend Zeit geben, die Tat zu verarbeiten und gegebenenfalls später anzuzeigen.
Fazit
Die Verjährung im Strafrecht ist ein komplexes Thema, das in der Praxis große Bedeutung hat. Sie stellt sicher, dass Straftaten nicht endlos verfolgt werden können und bringt Rechtssicherheit sowohl für Beschuldigte als auch für die Justiz.
Dennoch gibt es zahlreiche Ausnahmen und Besonderheiten, die es zu beachten gilt. Für Betroffene und Verteidiger ist es daher entscheidend, die genauen Fristen und Regelungen zu kennen, um mögliche Verjährungseintritte optimal nutzen zu können.
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