Verjährung von Zinsen

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Viele Gläubiger kennen das.

Man hat endlich ein Urteil oder einen anderen vollstreckbaren Titel, zum Beispiel einen Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt. Im nächsten Schritt muss die Forderung dann eingetrieben werden.

Manche Schuldner zahlen, wenn Sie erst einmal ein Urteil auf dem Tisch liegen haben.

In den meisten Fällen aber ist der Gläubiger gezwungen, seine ihm zustehende titulierte Forderung im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen.

Oftmals stellt sich dann im Laufe der Zwangsvollstreckung heraus, dass bei dem Schuldner erst einmal nichts zu holen ist. Das ist ja nicht selten der einzige Grund, warum Rechnungen nicht beglichen werden.

 Dies ist für den Gläubiger sehr ärgerlich.

Aber: Geduld zahlt sich hier oftmals aus. Die Lebenssituation des Schuldners kann sich im Laufe der Zeit zum Besseren wenden. Dann kann man mit einer erneuten Vollstreckungsmaßnahme ggf. doch noch zum Ziel kommen. Oder eine einmal aufgebrachte Kontopfändung zahlt sich erst nach Jahren aus, weil erst dann wieder Gelder über das Konto  fließen.

 Eine Vollstreckung kann also unter Umständen lange dauern.

Die lange Dauer ist zwar für den Gläubiger sehr ärgerlich. Schließlich will er schnell an sein Geld kommen. Aber wenigsten muss er nicht befürchten, dass seine schöne Forderung schnell verjährt und er dann trotz erwirktem Titel am Ende leer ausgeht.

 Denn: Forderungen aus einem Urteil, einem Vollstreckungsbescheid oder einem anderen vollstreckbaren Titel verjähren erst nach 30 Jahren.

Aber Achtung: Diese lange Verjährungsfrist gilt nicht für alle Ansprüche im Zusammenhang mit dem erwirkten Urteil.

 

Hier ist besonderes Augenmerk auf die Zinsen zu legen.

 

Wurde in einem Urteil die Hauptforderung nebst Zinsen zugesprochen, verjähren diese anders.

Bei Zinsen handelt es sich um zukünftig wiederkehrende regelmäßige Leistungen. Diese verjähren nicht nach 30 Jahren, sondern in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren.

Dies gilt für alle Zinsen, die nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils entstehen, da über diese ja in dem Urteil naturgemäß nicht mitentschieden wurde.

 

Hierauf gilt es als Gläubiger zu achten.

 

Ein Beispiel:

 Die Zinsen aus dem Jahr 2017 verjähren zum Ende dieses Jahres.

Bei Forderungen, die der regelmäßigen Verjährung unterliegen beginnt die Verjährung immer am Schluss des Jahres, indem Sie entstanden sind. Für alle Zinsenaus dem Jahr 2017 begann die Verjährung also am 31.12.2017. Dementsprechend verjähren sie zum 31.12.2020. Ab dem 01.01.2021 sind diese Zinsen verjährt.

Hier verschenkt man unter Umständen viel Geld.

Wurde einem Gläubiger eine Forderung von 1000,00 EUR zugesprochen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, dann betrugen die Zinsen für das Jahr 2017 insgesamt 41,20 EUR. War der Schuldner selber auch Unternehmer dann vielen sogar 9 Prozentpunkte Zinsen über Basiszinssatz an, was eine Zinsforderung in Höhe von 81,20 EUR bedeutete.

Bei einer Forderung in Höhe von 10.000,00 EUR beträgt der Zinsanspruch in diesem Beispiel sogar 412,00 EUR bzw. 812,00 EUR.

 

Die wenigsten Gläubiger haben Geld zu verschenken.


Deswegen muss die drohende Verjährung der Zinsen im Auge behalten werden, um rechtzeitig Maßnahmen einleiten zu können, die die Verjährung verhindern.

 

Welche Maßnahmen können das sein.

Man unterscheidet zwischen verjährungshemmenden Maßnahme und Maßnahmen, die die Verjährung neu beginnen lassen.

Verjährungshemmende Maßnahmen führen dazu, dass bei der Berechnung der Frist der Zeitraum, indem die Hemmung vorliegt, nicht mitgerechnet wird. Im Gesetz ist eine Vielzahl von Möglichkeiten  geregelt, wie die Verjährung gehemmt werden kann. Dies kann z.B. durch Verhandlungen zwischen dem Gläubiger und dem Schuldner geschehen, aber auch durch die Erhebung einer Klage oder die Beantragung eines Mahnbescheides. Welche Möglichkeit konkret Sinn macht, ist immer eine Frage des Einzelfalls

 Neben der Hemmung gibt es auch Maßnahmen, die die Verjährung vollständig neu beginnen lassen.

Dies ist zunächst der Fall, wenn der Schuldner die Forderung gegenüber dem Gläubiger anerkennt.

Außerdem lässt jede neue Vollstreckungsmaßnahme die Verjährung neu beginnen. Insbesondere diese letze Möglichkeit bietet sich zur Verhinderung der Verjährung von Zinsen oft an.

 

 

Kontaktieren Sie mich. Ich berate Sie gerne und helfe Ihnen mit den richtigen Maßnahmen, Ihre Ansprüche zu sichern.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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