Verjährungsfrist Kreditbearbeitungsgebühren - Letzte Chance auf ein Schlupfloch

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In den Medien viel diskutiert und berichtet, die Kreditbearbeitungsgebühren, die laut einem BGH-Urteil von 2011 rechtswidrig waren. Viele Menschen haben sich bereits ihre Gebühren zurückgeholt, viele Klagen gegen die verschiedenen Banken laufen noch. Aber manch einer wird sich auch mächtig ärgern, die absolute 10jährige Verjährungsfrist oder die Verjährungsfrist die Silvester 2014/2015 geendet hat, verpasst zu haben. Es wird geschätzt, dass irre hohe Summen an Bearbeitungsgebühren verjährt sind, während ihre Berechtigten fröhlich Silvester gefeiert haben. Die Banken freut´s, mich ärgert es ungemein. Und deswegen der Hinweis, dass vielleicht auch nach der Verjährung doch noch was zu holen ist von den Banken. Das ist nämlich dann der Fall, wenn das Darlehen noch nicht komplett zurück gezahlt ist. Das ergibt sich aus § 215 BGB, der im Grunde ganz einfach ist:

"Die Verjährung schließt die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nicht aus, wenn der Anspruch in dem Zeitpunkt noch nicht verjährt war, in dem erstmals aufgerechnet oder die Leistung verweigert werden konnte."

Das bedeutet, solange die Bank noch eine Forderung gegen Sie hat, Sie also noch einen Rest des Darlehens zurückzahlen müssen, können Sie Ihre Forderung auf die Rückzahlung der Kreditbearbeitungsgebühr noch gegen den Rückzahlungsanspruch aufrechnen. Ok, Sie bekommen kein Bargeld ausgezahlt, aber immerhin reduziert sich Ihre Darlehensforderung entsprechend. Und das ist doch auch was wert, oder?

Wer also auch nicht möchte, dass die Banken sich auf Kosten ihrer Kunden bereichern, sollte sich vielleicht doch nochmal mit den Kreditbearbeitungsgebühren beschäftigen, auch wenn sie bereits verjährt sind.

Melanie van Luijn, Rechtsanwältin Zivilrecht


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