Verjährungshemmung nach § 115 Abs. 2 VVG, Bedeutung der Formulierung „nach jetzigem Erkenntnisstand“

  • 1 Minuten Lesezeit

Die Formulierung „nach jetzigem Erkenntnisstand (...) können wir die Eintrittspflicht bestätigen“ in den Regulierungsschreiben der Haftpflichtversicherungen stellt eine Entscheidung nach § 115 Abs. 2 VVG dar, welche die Hemmung der Verjährung beendet.

In dem zugrundeliegenden Fall wurde von dem vormaligen Rechtsanwalt unmittelbar nach dem Vorfall ein Schaden aus einem Verkehrsunfall gegenüber der Haftpflichtversicherung des Schädigers dem Grunde nach geltend gemacht. Die Alleinverursachung des Schädigers war unstreitig.

Die Haftpflichtversicherung teilte daraufhin ebenfalls unmittelbar ihre Schadensnummer mit und antwortete; „nach jetzigem Erkenntnisstand (...) können wir die Eintrittspflicht bestätigen“.

Jedoch wurde der Schaden in der Folgezeit nicht beziffert. Erst nach dem Ablauf von drei Jahren nach dem Schadensereignis und dem oben genannten Schreiben der Haftpflichtversicherung wurde durch den neuen Bevollmächtigten der Schaden beziffert. Dabei wurde angeführt, dass die Formulierung nach „jetzigem Erkenntnisstand“ keine Entscheidung nach § 115 Abs. 2 VVG darstellt, sondern sich die Haftpflichtversicherung durch diese Formulierung bewusst die Entscheidung über die Eintrittspflicht offenhalte.

Sowohl außergerichtlich als auch gerichtlich berief sich die Haftpflichtversicherung auf die eingetretene Verjährung. Das entscheidende Gericht gab der Haftpflichtversicherung Recht und entschied, dass die Ansprüche inzwischen verjährt sind. Die Formulierung „nach jetzigem Kenntnisstand“ stellt lediglich eine Floskel dar. Damit liege eine endgültige und eindeutige Erklärung im Sinne des § 115 Abs. 2 S. 3 VVG vor, welche die Hemmung der Verjährung beendet.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Beiträge zum Thema