Verkauf von Kommanditbeteiligungen – CFB-Fonds 156 TS

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Worum geht es?

Der CFB-Fonds 156 ist einer der Fonds, die als Kommanditbeteiligung und Steuersparmodell Anlegern vermittelt wurden. Es handelt sich um einen geschlossenen Schifffonds. Anleger sind bis in das Jahr 2038 an den Fonds gebunden. Ausschüttungen erfolgten teilweise, obwohl diese nicht durch entsprechende Gewinne gedeckt waren.

Gegenstand des Unternehmens ist der Erwerb, die Beauftragung des Baus, der Betrieb und die Veräußerung flüssiger Gastankschiffe, wie prospektiert. 

Das Gastankschiff wurde im November 2004 (bei einer koreanischen Werft) bestellt und sollte Oktober 2007 an die Fondsgesellschaft übergeben werden. Das Volumen des Fonds sollte i. H. v. 65 % über Fremdkapital dargestellt werden. Ab 2007 sollten Ausschüttungen erfolgen i. H. v. 6 % jährlich für die Jahre 2006 und 2007. Ab dem Jahr 2008 sollten sich die Ausschüttungen auf 7 % des Kommanditkapitals belaufen. Weiterhin wurde im Prospekt kalkuliert, dass die Ausschüttungen zeitanteilig bis zu einem unterstellten Verkauf des Schiffes im Jahr 2022 kalkuliert werden. Nunmehr tritt eine Gesellschaft an die Anleger heran und teilt mit, dass ein „langjähriger Kunde“ beabsichtigt, seine Liquidität anzulegen und Anteile an dem Fonds zu einem aktuellen Kurs von 65 % zu erwerben. 

Vermittlungsprovisionen und Übertragungskosten sollen nicht anfallen. Es wird damit geworben, dass der Kaufpreis (bei 65 % der Beteiligung) und die erfolgten Ausschüttungen einen Liquiditätsrückfluss von ca. 140 % ergeben sollen.

Was sollen Anleger tun?

Der Kommanditist/Anleger haftet in Höhe seiner Kommanditeinlage. Wird diese zurückgezahlt (durch Ausschüttungen), besteht unter Umständen, je nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages und der wirtschaftlichen Situation des Fonds, eine Verpflichtung, diese Kommanditeinlage wieder aufzufüllen, bis zur Höhe seiner Hafteinlage. 

Pflichteinlage und Hafteinlage können der Höhe nach einander entsprechen oder voneinander abweichen mit der Folge, dass in der Regel die Hafteinlage geringer ist als die Pflichteinlage

Bei einem Verkauf werden sämtliche Rechte und Pflichten mitverkauft. Anleger sollten jedoch beachten, dass eine 5-jährige Nachhaftungsfrist besteht, die ab dem Zeitpunkt des Ausscheidens aus der Gesellschaft beginnt. Es sind daher Besonderheiten zu beachten im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag, die beispielsweise bei einer mittelbaren oder unmittelbaren Beteiligung bestehen; so sollte beispielsweise bei einer unmittelbaren Beteiligung darauf geachtet werden, dass eine Löschung der Eintragung im Handelsregister erfolgt. Bei einer mittelbaren Beteiligung ist der Anleger aus der Treugeberliste zu löschen.

Unsere Kanzlei ist erfahren bei der Abwicklung von Kaufverträgen über Fondsbeteiligungen. Gern begleiten wir Sie bei dieser sehr umfangreichen Materie, die insbesondere Besonderheiten bei diesem Fonds aufzeigt im Hinblick auf die Einlage, die in der Währung US-Dollar geleistet wurde (bzw. umgerechnet wurde).

Sie haben Fragen? Gern sind wir für Sie da.

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Anwaltskanzlei BONTSCHEV

Fachanwältin für Steuerrecht / Fachanwältin für Bank- und Kapitalmarktrecht


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