Verkehrsrecht: Bestrafter Taxifahrer darf keine Fahrgäste befördern

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Einem seit 2009 als Taxifahrer tätigen Mann wurde die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderungen und die Taxikonzession entzogen. Er war bereits mehrfach strafrechtlich auffällig geworden. Er wurde wegen Beleidigung und unerlaubten Besitzes nach dem Waffengesetz und wegen Wohnungseinbrüchen sowie vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe mit Bewährung verurteilt. Nach Bekanntwerden der Freiheitsstrafe hatte die Stadtverwaltung dem Mann unter Anordnung des sofort Vollzuges die Fahrerlaubnis zur Personenbeförderungen entzogen. Die Taxikonzession wurde widerrufen.

Der Eilantrag des Taxifahrers wurde abgelehnt.

Der Taxifahrer biete nicht die notwendige persönliche Zuverlässigkeit, so das Gericht. Es bestehe die ernsthafte Befürchtung, dass er die besonderen Sorgfaltspflichten, die ihm bei der Beförderung anvertrauter Personen obliegen, auch künftig missachten würde.

Das Gericht stützte diese Ansicht insbesondere auf die Verurteilung wegen vorsätzlicher Körperverletzung. Diese Körperverletzung hatte nämlich mit einer Taxifahrt zu tun. Der Taxifahrer hatte einem Fahrgast, nachdem man sich gestritten hatte, gegen den Körper getreten. Der Fahrgast schlug auf dem Straßenboden auf und erlitt schwere Körperverletzungen, mit andauernden Beeinträchtigungen.

Zwischen einem Taxifahrer und seinen Fahrgästen besteht ein besonderes Vertrauensverhältnis, das nicht nur ein sichere führendes Taxis, sondern auch die Sicherheit des Fahrgastes vor Straftaten und Belästigungen durch den Taxifahrer umfasst. Das Gericht meinte, die Straftat der Körperverletzungen gebe Grund zur Sorge, dass der Taxifahrer in Konflikt lagen, wie sie im Berufsalltags eines Taxifahrers häufig auftreten könnten, nicht situationsangemessen reagieren kann.


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