Verkehrsrecht: Smartphone am Steuer, Smombies und andere Kuriositäten

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Das Telefonieren am Steuer während der Fahrt oder bei einem Halt mit laufendem Motor ohne Benutzung einer Freisprechanlage kostet nach dem Bußgeldkatalog 2016 in der Regel 60 EUR und einen Punkt in Flensburg. Es mag vielleicht nicht die Welt kosten aber die bereits weit entwickelte Rechtsprechung verwundert und lässt nach dem gesunden Menschenverstand fragen.

Wer also ein Fahrzeug führt, darf ein Mobil- oder Autotelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon oder der Hörer des Autotelefons aufgenommen oder gehalten werden muss.

Die Rechtsprechung unterscheidet zwischen einem Handy und einem Smartphone als Multifunktionsgerät nicht und zieht keine Parallelen zwischen der Smartphonenutzung und anderen beweglichen Gegenständen im Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass das Ablesen der Uhrzeit vom Display ebenso ordnungswidrig ist wie das Lesen einer SMS oder einer Telefonnummer im Display (OLG Hamm - Az.: 2 Ss OWi 177/05; 2 Ss OWi 1005/02; 2 Ss OWi 402/06). Das Ablesen der Uhrzeit von einer elektronischen Armbanduhr, die am Beifahrersitz läge, wäre hingegen weder strafbar noch ordnungswidrig. Das Oberlandesgericht Köln (Az.: III-1 RBs 39/12) entschied, dass auch derjenige ein Mobiltelefon im rechtlichen Sinn benutzt, der einen Anrufer wegdrückt. Selbst das Wegdrücken eines störenden Anrufers wird somit geahndet.

Das Smartphone als Navigationsgerät sowie sämtliche Bedienfunktionen sind auch vom Verbot umfasst. (OLG Köln - Az.: 81 Ss-OWi 49/08) Deutlich günstiger ist es daher eine „analoge“ Karte am Steuer zu benutzen und während der Fahrt zu blättern wie in den Zeiten vor der Erfindung der Navigationsgeräte. Diese Tätigkeit ist von dem Verbot nicht umfasst.

In allen Fällen der Handybenutzung wird davon ausgegangen, dass der Autofahrer eine erhebliche Gefahr für den Straßenverkehr darstellt, wenn nicht beide Hände für das Lenkrad frei sind.

Die Verteufelung von Smartphone gilt jedoch nicht gleich für alle Bereiche des Straßenverkehrs. Seit einigen Jahren wird der Straßenverkehr, insbesondere die Fußgängerbereiche von sog. Smombies (Wortspiel aus Smartphone und Zombie) beherrscht. Smombies nehmen am Straßenverkehr in der Weise teil, dass sie durch ständigen Blick auf das Smartphone, ihre Umgebung nicht wahrnehmen und somit nicht in der Lage sind, Rücksicht auf andere Teilnehmer zu nehmen. Smombies unter Fußgängern, Auto- und Radfahrern sind ein großes Risiko für alle Straßenverkehrsteilnehmer.

Grundsätzlich gilt für alle Verkehrsteilnehmer, dass sie sich so verhalten müssen, dass kein anderer gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird. Eine Gefahr ist es auch, wenn ein Fußgänger mitten auf der Straße stehen bleibt, um die Navigation im Smartphone zu bedienen oder eine Mutter, die ein Kleinkind an der Hand hält und die Straße überquert– während ihr Smartphone zwischen Schulter und Ohr eingeklemmt ist.

In der Praxis werden diese Verhalten von den Gesetzeshütern nicht geahndet und insgesamt sieht momentan niemand die Notwendigkeit, den Einfluss von Smartphones einheitlich auf alle Bereiche des Straßenverkehrs zu überdenken. Von den zum Teil bereits installierten „Bodenampeln“ abgesehen.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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