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Verkehrssicherungspflicht für Gefahrenstelle

  • 1 Minuten Lesezeit
Esther Wellhöfer anwalt.de-Redaktion

[image]In wessen Verantwortungsbereich eine Gefahrenstelle liegt, hat dafür eine Verkehrssicherungspflicht. Er muss Maßnahmen ergreifen, damit durch die Gefahr keine Sachen oder Personen geschädigt werden.

Die sogenannte Verkehrssicherungspflicht ist ein Konstrukt, das überwiegend von der Rechtsprechung entwickelt wurde, um eine Haftung desjenigen zu ermöglichen, in dessen Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle liegt. Über die Verkehrssicherungspflicht wird der Betroffene dazu verpflichtet, Gefahrenquellen in seinem Verantwortungsbereich möglichst auszuschließen und dort, wo das nicht möglich ist, Maßnahmen zu ergreifen, um Schaden von anderen abzuwenden.

Wann besteht eine Verkehrssicherungspflicht?

Gemäß § 823 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) haftet derjenige, der eine Gefahrenquelle unterhält oder schafft, derjenige, der eine Sache beherrscht, die für Dritte gefährlich sein kann und derjenige, der eine gefährliche Sache in Verkehr bringt oder dem allgemeinen Verkehr aussetzt. Verkehrssicherungspflichten können in den unterschiedlichsten Lebensbereichen bestehen. So muss zum Beispiel der Vermieter das Treppenhaus so sichern, dass niemand bei der Benutzung zu Schaden kommt, das gilt nicht nur für Mieter, sondern auch für deren Besucher gleichermaßen. Ein anderes Beispiel ist der Baustellenbetreiber, der eine Verkehrssicherungspflicht bezüglich der Baustelle hats. Weitere Träger einer Verkehrssicherungspflicht sind etwa der Ladeninhaber, der Konzertveranstalter, der Fitnessstudioinhaber oder der Reiseveranstalter und viele andere mehr.

Welche Maßnahmen müssen ergriffen werden?

Inhaber der Verkehrssicherungspflichten müssen bestimmte Sicherungsmaßnahmen ergreifen, damit niemand durch die Gefahrenquelle zu Schaden kommt. Wo sich die Gefahr nicht einschränken lässt, kann dies zum Beispiel durch Aufstellung von Warnschildern geschehen. Darüber hinaus besteht auch eine Kontroll- und Überwachungspflicht. Welche Maßnahmen konkret ergriffen werden müssen, hängt aber jeweils von der konkreten Gefahrenlage und den Umständen des Einzelfalls ab. Weil dem Verkehrssicherungspflichtigen nicht zugemutet werden kann, Maßnahmen gegen alle denkbaren Gefahren zu ergreifen, haben die Gerichte eine Grenze eingeführt. Er muss nur Vorkehrungen gegen voraussehbare Gefahren treffen, die bei einer ordnungsgemäßen Benutzung bestehen.

(WEL)

Foto(s): ©Fotolia.com

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