Verkehrssicherungspflicht für eine Hotel-Wasserrutsche

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Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs, der für das Reisevertragsrecht zuständig ist, musste in einem Fall zur Verkehrssicherungspflicht eines Reiseveranstalters entscheiden.

Die Kläger in diesem Fall sind die Angehörigen eines elfjährigen Kindes, das tragischerweise während einer Pauschalreise der Familie in Griechenland ums Leben kam. Das Kind ertrank, als es sich bei der Nutzung einer Wasserrutsche auf dem Hotelgelände verfing, indem es seinen Arm in ein ungeschütztes Absaugrohr steckte und nicht befreit werden konnte. Die Absaugrohre waren nicht mit Schutzgittern versehen, und der Hoteleigentümer hatte die Wasserrutsche ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet. Die Mutter, die auch im Namen des Vaters handelte, sowie die Brüder des Kindes, die alle an posttraumatischen Belastungsstörungen leiden, verklagten den Reiseveranstalter auf Schmerzensgeld. Sie argumentierten, dass dieser seine Pflicht zur Überprüfung der Sicherheit der Hoteleinrichtungen verletzt habe.

Die Vorinstanzen gaben der Klage statt und sprachen jedem Familienmitglied jeweils 20.000,-- € zu. Der Bundesgerichtshof wies die Revision des beklagten Reiseveranstalters zurück.

Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt es dem Reiseveranstalter, eine Verkehrssicherungspflicht zu erfüllen. Diese Pflicht verlangt von ihm, die Sicherheit der Vertragshotels und ihrer Einrichtungen auf ausreichenden Standard zu überprüfen. In Bezug auf die Wasserrutsche, die sich mitten im Hotelkomplex befand, handelte es sich aus der Sicht der Reisenden um eine Hoteleinrichtung, die zum Leistungsangebot des Reiseveranstalters gehörte, auch wenn sie nicht ausdrücklich im Reisekatalog des Veranstalters erwähnt war und der Hotelbetreiber ein separates Entgelt für die Nutzung verlangte. Daher hätte der Reiseveranstalter die Sicherheit der Rutsche prüfen müssen.

Die Prüfungspflicht wurde jedoch verletzt, da der Reiseveranstalter zumindest hätte erfragen müssen, ob die Anlage genehmigt und von den zuständigen Behörden abgenommen wurde.

Dies legt nahe, dass der Tod des Kindes und die damit einhergehenden psychischen Belastungen der Eltern und Geschwister vermieden worden wären. Die Vorinstanzen haben festgestellt, dass die seelischen Störungen der Angehörigen ein pathologisches Ausmaß erreicht haben und daher als eigener gesundheitlicher Schaden im Rahmen des Deliktsrechts geltend gemacht werden können. Die Festsetzung des Schmerzensgelds oblag den tatrichterlich urteilenden Vorinstanzen und wurde von der Revision nicht beanstandet.

Urteil vom 18. Juli 2006 - X ZR 142/05

Landgericht Köln – Entscheidung vom 17.3.2005 - 8 O 264/04 /

Oberlandesgericht Köln – Entscheidung vom 12.9.2005 - 16 U 25/05

Foto(s): www.kanzlei-steinwachs.de


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