Verkehrsunfall – Folge der fiktiven Abrechnung – Vorschadensproblematik

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Verkehrsunfall – Folge der fiktiven Abrechnung – Vorschadensproblematik

Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall eine fiktive Abrechnung des Unfallschadens verlangen. 

Bei der fiktiven Abrechnung wird der Fahrzeugschaden anhand des Gutachtens bzw. des Kostenvoranschlages beziffert und der Unfallgeschädigte erlangt auf dieser Grundlage den Schaden erstattet. Der Unfallgeschädigte erlangt hierbei den Geldersatz, der erforderlich wäre, um den eingetretenen Schaden zu beseitigen. Dies begründet sich damit, dass der Geschädigte statt der konkreten Kosten, die bei einer Reparatur des Unfallfahrzeuges bzw. die aufgrund der tatsächlichen Ersatzbeschaffung eines vergleichbaren Fahrzeuges anfallen würden, als Geldbetrag vom Schädiger, Halter und der zuständigen Kfz-Haftpflichtversicherung verlangen darf. Was Sie mit dem Geldbetrag anfangen, bleibt Ihnen überlassen.

Die fiktive Abrechnung birgt jedoch ein Risiko. Falls das Fahrzeug erneut beschädigt wird, kann es dazu führen, dass Sie keinen Schadensersatz erstattet bekommen. 

Wenn an dem verunfallten Fahrzeug ein für die Schadensdarlegung relevanter Vorschaden eintrat und der Geschädigte sich nicht zu dem Umfang und Ausmaß des Vorschadens sowie dessen sach- und fachgerechter Reparatur erklären kann, wird dem Unfallgeschädigtem kein Schadensersatz zugesprochen.

Das Ausbleiben des Schadensersatzes wird im Wesentlichen mit dem Argument begründet, dass der Geschädigte zur Darlegung und zum Beweis des eingetretenen Schadens verpflichtet ist. Unabhängig des tatsächlichen Unfallherganges und der damit verbundenen Haftungsbeurteilung muss der Geschädigte die Kenntnisse zu etwaigen Vorschäden und deren Reparaturen an seinem Fahrzeug haben und mitteilen können.

An dieser Rechtsauffassung ändert der Umstand nichts, falls der Käufer sein Fahrzeug als Gebrauchtwagen kaufte und er bislang keine Kenntnisse von Vorschäden hatte und er hierdurch den Vortrag zu den Vorschäden und deren Reparaturen nicht vornehmen kann. Dies wird damit begründet, dass der Käufer eines Gebrauchtwagens sich beim Ankauf des Fahrzeuges von der Fahrzeughistorie ein Bild verschaffen kann. Unterlässt er dies, kann eine ungewisse Fahrzeugvergangenheit dem Schädiger nicht auferlegt werden. Es gehört zur Sphäre des Käufers sich vor bzw. beim Erwerb des Fahrzeuges die Kenntnisse zur Vergangenheit des Fahrzeuges zu verschaffen. Selbst wenn ihm der Verkäufer das Fahrzeug als „unfallfrei“ verkaufte, muss sich der Geschädigte zu den Vorschäden und deren Reparaturen erklären.

Vorschaden ist vom Neuschaden trennbar.

Sollte der Vorschaden vom Neuschadensbereich abtrennbar sein und hierdurch eine Schadensüberlagerung ausgeschlossen sein, wäre der Vorschaden lediglich bei der Ermittlung des Wiederbeschaffungswertes sowie beim Restwert des verunfallten Fahrzeuges zu berücksichtigen. Hieraus ergibt letztlich, ob die Abrechnung auf der Grundlage eines Reparaturschadens oder auf der Grundlage des Wiederbeschaffungsaufwandes zu beurteilen ist. Auch hierfür geht die Rechtsprechung soweit, dass die Erklärung zu den Vorschäden und deren Reparaturen erfolgen muss, da andernfalls der tatsächliche Zustand des Fahrzeuges nicht vollständig beurteilbar wäre und ein Sachverständiger den Wert des Fahrzeuges nicht bemessen könne.

Empfehlung für den Geschädigten

Es daher ist empfehlenswert, dass der Geschädigte sämtliche Unterlagen zu Vorschäden sowie deren etwaigen Reparaturen an seinem Fahrzeug sammelt. Bei einem Neuschaden sollten diese Unterlagen dem Sachverständigen bzw. Gutachter ungefragt vorgelegt und mitgeteilt werden, sodass dieser bei seiner Kalkulation des Neuschadens die Vorschäden berücksichtigt und eine zulässige Doppelberechnung ausschließt. Denn Sie haben nach einem Schaden nur den Anspruch auf die Kosten für die Behebung des Schadens, der durch das neue Ereignis eingetreten ist.

Sollte der Unfallgeschädigte sein Fahrzeug als „unfallfrei“ erworben haben und hatte er hierbei keine Kenntnisse von dem Vorschaden, gilt zu prüfen, ob neben der Haftung des Schadensverursachers, des Halters des am Unfall beteiligten Fahrzeuges oder dessen Kfz-Haftpflichtversicherung Ansprüche gegen den Verkäufer Ihres Fahrzeuges bestehen und Sie hierdurch zumindest nicht mit Null aus der Sache gehen.

Falls eine Vollkaskoversicherung abgeschlossen wurde, sollte darüber hinaus eine Abrechnung des Schadens über diese in Erwägung gezogen werden. Unter Umständen wird Ihre Vollkaskoversicherung Ihren Fahrzeugschaden regulieren.  

Empfehlung für Käufer von Gebrauchtwagen

Der Käufer eines Gebrauchtwagens sollte die Vorschadensproblematik kennen und bei seiner Kaufentscheidung berücksichtigen. Letztlich muss er sich im Schadensfall zu etwaigen Vorschäden notfalls erklären können. Wird er sich zu einem Vorschaden nicht oder nicht ausreichend erklären können, geht er im Schadensfall unter Umständen ohne Schadensersatz aus der Sache raus. Leider ist die Vorschadensproblematik nicht jedem Gebrauchtwagenkäufer bekannt, sodass diese Problematik oftmals nicht berücksichtigt wird.



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