Unfall/Unfallflucht – Was tun?

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Das reguläre Verfahren 


Die Verhaltensmaßregeln sind klar. Man hat am Unfallort zu verbleiben, um dem Geschädigten die relevanten Feststellungen zu ermöglichen. Diese Verpflichtung trifft nicht nur den Unfallverursacher, sondern auch etwaige Zeugen. Also auch als Zeuge eines Unfalls kann man sich der Unfallflucht schuldig machen. 

Dabei geht es nicht in erster Linie darum, die Polizei benachrichtigen. Die Polizei leistet nur dann Hilfe bei der Aufklärung und Erfassung des Sachverhalts, wenn das anderweitig nicht möglich ist. Die Einschaltung der Polizei ist also nur eine Notfallmaßnahme.

Zahlreiche Verkehrsteilnehmer sind ratlos, wenn es mal kracht. Oft endet das damit, dass selbst bei einfachen Sachlagen die Polizei gerufen wird. Naja... Wir alle kennen das: Spurverengung auf der Autobahn wegen einer Baustelle. Es kommt zu einem Auffahrunfall. Die Beteiligten bleiben einfach stehe und blockieren die Spur mit der Folge erheblicher Staus und weiterer Unfallgefahr. Bei einfachen Blechschäden gehört dieses Verhalten in den Bereich des groben Unfugs.


Nach drei oder vier Bieren macht das ein Problem.  Da sitze ich einmal an Was ist notwendig und was ist sinnvoll und was ist zur Vermeidung unmittelbarer Nachteile?


1. Eigensicherung (unbedingt notwendig)

Warnweste, weg von der Fahrbahn und Warndreieck


2. Sicherung der Unfallstelle (unbedingt notwendig

Winkposten in 250 m Entfernung mit Warndreieck


3. Gibt es Verletzte?

Vergessen Sie Sachschäden. Das machen die Versicherungen. Wer jetzt abhaut, ist ein Kandidat für relativ harte Strafen.

Rettungsdienst verständigen.

Ggf. ERSTE HILFE. 

Andere Fahrzeuge anhalten. Um Hilfe bitten. Ggf. Personalien aufnehmen (Zeugen).

Bei reinem Blechschaden sofort:


4. Beweissicherung

Fotos in Fahrtrichtung, gegen die Fahrtrichtung und – soweit gefahrlos möglich – auch seitwärts. Ideal: Maßband im Bild. Ggf. Reifenspuren.

Lieber mehr als zu wenig. 


5. Räumung

Weg von der Strecke auf den Standstreifen oder in die nächste Ausweichstelle. Den Abzug sichern. EIGENSICHERUNG. 

Unfallhergang protokollieren 

Daten erfassen von

- Fahrzeugen (Foto Kfz-Schein)

- Fahrern (Personalausweis und Führerschein)

- Skizze

- Protokoll des Unfallhergangs

- Unterschrift des Gegners


6. Polizei verständigen ?

Vor allem bei Personenschäden, Mietwagen und Sachschaden über 2.000,00 € unabweisbar nötig (Versicherungsbedingungen). 


7. Anwalt verständigen


8. Keine Angaben machen

Unter dem Eindruck des aktuellen Ereignisses neigen viele Beteiligte dazu, Angaben zu machen. Das sollte man bitte bleiben lassen. Man befindet sich in einer Ausnahmesituation und hat die Dinge nicht klar im Blick. 

Nur Vorlage von Personalausweis, Führerschein und Zulassung. Verweis auf das Protokoll und die Bilder. 

Hinweis: Alles Weitere erfolgt über Anwalt. 

Unter keinen Umständen eine Unterschrift leisten. An keinen Tests mitwirken (Finger-Nase-Probe, Finger-Finger-Probe, Schriftprobe oder sonstigen Verfahren). Nicht schreiben, nicht reden.

Blut, Urin und DNA können nur auf richterliche Anordnung untersucht werden. 

- Widerspruch erheben

- aber kein Widerstand

- Anwalt benachrichtigen

IMMER RUHE BEWAHREN.

LIEBER FREUNDLICH UND SCHWEIGSAM ALS AGGRESSIV UND REDEGEWANDT. 


Völlig irregulär: Unfallflucht

Das ist ein Sonderfall. Die Unfallflucht begründet abgesehen von sonstigen Thematiken einen eigenständigen Strafvorwurf.  

Da hilft auch ein Zettel an der Windschutzscheibe des Unfallgegners nur wenig. Die Rechtsprechung ist da ziemlich angespannt.
Für den Unfallverursacher erschließt sich allerdings der Vorteil, dass bestimmte relevante Tatsachen nicht mehr festgestellt werden können. Ein etwaiger Alkoholkonsum wird innerhalb 1 Stunde um etwa 0,1 Promille abgebaut. 

Eine nachträgliche Anzeige innerhalb von 24 Stunden kann die Sache noch einigermaßen reparieren (§ 163 StGB).. In aller Regel wird das auch von der Kfz-Haftpflichtversicherung durchgewunken.

Kreative Techniken können die sonst zu erwartenden Nachteile ausgleichen oder jedenfalls abmildern.

Das funktioniert aber nur mit der Ausnutzung der anwaltlichen Schweigepflicht. Und da ist höchste Eile geboten.



 

Reid-Verfahren

Die Polizei wird natürlich niemals das verfassungswidrige Reid-Verfahren bei den Verhörmethoden anwenden – allenfalls in abgewandelter Version. Hier reden wir nicht von Guantamo. Es gibt aber Verhörtechniken, die ähnlich funktionieren, ohne die gesetzten Grenzen zu überschreiten. 

Diese Verhörtechniken setzen vor allem auf eine Selbstanschuldigung der Verhörsperson. Jede Reaktion wird mit (versteckten) Kameras aufgezeichnet und analysiert. Gerade aus der Auswertung der Mikro-Mimik lassen sich relevante Informationen gewinnen.



Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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