Verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren

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Nach einem neuen Gesetzesentwurf der Bundesregierung soll künftig ein neues und verkürztes Restschuldbefreiungsverfahren eingeführt werden.

Dieses dient dazu, einen Schuldner nach dem Verstreichen einiger Jahre von seinen Schulden zu befreien, sodass er die Möglichkeit eines wirtschaftlichen Neustarts erhält. Bisher war dieses erst nach sechs Jahren möglich. Mit dem Entwurf vom 01.07.2020 soll die Restschuldbefreiung nunmehr nach bereits drei Jahren erfolgen. Somit wird in Deutschland die EU-Restrukturierungsrichtlinie 2019/2023 umgesetzt.

Das neue Verfahren soll als ein Teil des im Rahmen der Corona-Krise beschlossenen Konjunktur- und Krisenbewältigungspaketes verstanden werden. Für alle ab dem 01. Oktober 2020 eröffneten Verbraucherinsolvenzverfahren bietet sich grundsätzlich somit die Möglichkeit, das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren in Anspruch zu nehmen. Dadurch soll besonders denjenigen abgeholfen werden, die durch die Corona-Pandemie in die Insolvenz getrieben worden sind. Insbesondere müssen für die Restschuldbefreiung keine weitergehenden Voraussetzungen erfüllt werden – bislang musste beispielsweise die Deckung von Verfahrenskosten gewährleistet sein.

Grundsätzlich sollen von dem neuen Restschuldbefreiungsverfahren alle Schuldnerinnen und Schuldner profitieren. Jedoch gibt es für Verbraucher – also für Privatpersonen – eine Befristung bis zum 30. Juni 2025. Darüber, ob diese Frist zukünftig entfällt, wird von der Bundesregierung gemäß eines bis zum 30. Juli 2024 gereichten Berichts noch entschieden werden.

Zu beachten sind jedoch die Regelungen für den Fall der erneuten Insolvenz. Sollte dieser Fall eintreten, ist für eine neue Restschuldbefreiung eine Sperrfrist von elf Jahren vorgesehen. Außerdem hat ein Restschuldbefreiungsverfahren dann eine längere Laufzeit von fünf anstatt drei Jahren.

Daneben können Schuldnerinnen und Schuldner zur Herausgabe von erlangtem Vermögen eher verpflichtet werden, während sie sich in der „Wohlverhaltensphase“ befinden. Unangemessene Verbindlichkeiten können einem Restschuldbefreiungsverfahren zu dieser Zeit entgegenstehen.

Letztendlich wurde an dem neuen Entwurf zahlreiche Kritik durch Sachverständige und auch durch den Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geäußert. Besonders wegen der differenzierenden Regelungen für Unternehmer und Verbraucher hält man weitere Überarbeitungen für notwendig. Ansonsten bestehe die Gefahr praktischer und systematischer Probleme. Dem Grunde nach wird das verkürzte Restschuldbefreiungsverfahren jedoch begrüßt.

Bis eine abschließende Regelung in Kraft getreten ist empfiehlt es sich daher, mit der Stellung von Anträgen abzuwarten. In diesem Kontext zu berücksichtigen ist auch der Umstand, dass eine Rückwirkung in Betracht kommt. Diese ist rechtlich möglich, da es sich für die betroffenen Schuldner um eine begünstigende Regelung handelt. Gegebenenfalls schon gestellte Anträge können bis zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gemäß § 13 Insolvenzordnung zurückgenommen werden.


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