Verlängerte Abgabefrist der Steuererklärung soll rechtzeitigen Auftrag voraussetzen

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Ein zur Abgabe der Steuererklärung Verpflichteter muss die Erklärung bis zum 31.05. des Folgejahres abgeben. Wird sie durch einen Steuerberater abgegeben, verlängert sich die Zeitspanne vom 31.05. auf den 31.12. des Folgejahres. Da eine bloße Fristüberschreitung bereits als steuerdeliktischer Unterlassungsversuch mit der Möglichkeit eines strafbefreienden Rücktritts durch die spätere Erklärungsabgabe ausgestaltet werden könnte, kommt dem Fristenprivileg durch den Steuerberater eine rechtssystematische Tragweite zu. Nach dem BGH-Beschluss vom 12.06.2013 – 1 StR 6/13 (LG Bochum) greift es nur dann, wenn dem Steuerberater auch ein Auftrag zur Abgabe der Steuererklärung erteilt worden ist. Dieses dürfte bedeuten, dass ein Auftrag vor dem Fristablauf des 31.05. des Folgejahres erteilt worden sein müsste. Die lose Dauerbetreuung reicht nicht.

In dem BGH-Beschluss vom 12.06.2013 heißt es:

„Denn ein zur Abgabe einer Steuererklärung Verpflichteter kann sich nur dann auf die allgemeine Fristverlängerung berufen, wenn er tatsächlich einem Angehörigen der steuerberatenden Berufe einen Auftrag zur Anfertigung der Steuererklärung erteilt hat (vgl. FG Münster, Urteil vom 22. September 1999 – 8 K 635/96 E, EFG 2000, 103). Bei dieser Fristverlängerung handelt es sich nicht um eine allgemeine Fristverlängerung für jedermann, sondern um eine solche, die gerade den Berufsgruppen der steuerberatenden Berufe Erleichterung verschaffen soll und daher nur eingreift, wenn diese Berufsgruppen mit der Erstellung von Steuererklärungen beauftragt werden (vgl. BFH, Beschluss vom 19. August 2010 – VIII B 58/10, BFH/NV 2010, 2232, Urteil vom 28. Juni 2000 – X R 24/95,BFHE 192, 32).“

Auf die Frist bis zum 31.12. kann sich also nicht verlassen, wer ständig durch einen Steuerberater betreut wird, sondern es ist nach obigem strafrechtlichen Zitat möglich, dass ein konkreter Auftrag vor dem 31.05. gefordert werden könnte.

Eine strafrechtliche Entschärfung liegt indes in dem BFH-Urteil vom 29.10.2013 – VIII R 27/10. Ein leichtfertiges Handels des Steuerberaters darf dem Steuerpflichtigen hiernach nicht zugerechnet werden. In Betracht kommen hierbei Fristversäumnisse sowie Angaben zu steuerlich komplexen Horizonten. In dem BFH-Urteil vom 29.10.2013 – VIII R 27/10 wird ausgeführt:

„Der Steuerpflichtige darf im Regelfall darauf vertrauen, dass der Steuerberater die Steuererklärung richtig und vollständig vorbereitet, wenn er diesem die für die Erstellung der Steuererklärung erforderlichen Informationen vollständig verschafft hat. Er ist grundsätzlich nicht verpflichtet, die vom Steuerberater vorbereitete Steuererklärung in allen Einzelheiten nachzuprüfen.

Dem Steuerpflichtigen kann das leichtfertige Handeln des Steuerberaters weder nach straf- oder bußgeldrechtlichen noch nach steuerrechtlichen Grundsätzen zugerechnet werden“ (https://openjur.de/u/663352.html).


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