Verlängerung der Arbeitszeit: Wann erlischt der Arbeitnehmerwunsch?

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Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 18. Juli 2017 – 9 AZR 259/16 entschieden, dass der Wunsch eines Mitarbeiters, seine Arbeitszeit aus der Teilzeit heraus aufzustocken, jedenfalls dann erlischt, wenn der Arbeitgeber die bis dahin freie Stelle mit einem anderen Arbeitnehmer besetzt hat.

In diesem Fall tritt rechtstechnisch der Fall der Unmöglichkeit ein.

Es bleibt dem Arbeitnehmer lediglich, Schadensersatz in Geld zu beanspruchen.

Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitgeber die Unmöglichkeit zu vertreten hat; vertreten sein muss jeder Vorsatz und jede Fahrlässigkeit im Handeln des Arbeitgebers.

Die Verpflichtung des Unternehmens, mit den Mitarbeitern eine Verlängerung ihrer Arbeitszeit zu vereinbaren, sei, so die Auffassung des Gerichts, mit der gesetzgeberischen Wertung in § 15 Abs. 6 AGG nicht zu vereinbaren. Selbst bei einer Verletzung des Unternehmens gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 AGG bestünde keinerlei Anspruch für den Arbeitnehmer, den Abschluss eines Arbeitsvertrages oder sogar eine Beförderung gerichtlich zu erzwingen.

Ein solcher Schadensersatzanspruch des Arbeitnehmers kann für den Arbeitgeber enorme finanzielle Belastung mit sich bringen, denn der Anspruch umreißt sämtliche Nachteile, die sich für den klagenden Mitarbeiter dadurch ergeben, dass der Arbeitgeber ihn hinsichtlich der begehrten Stelle / Vollzeitstelle nicht im konkreten Fall berücksichtigt hat.

Besonders beachtlich ist, dass sich die Schadensersatzpflicht für den Arbeitgeber auf den kompletten Zeitraum erstreckt, in dem sich der Verstoß des Unternehmens gegen § 9 Teilzeit- und Befristungsgesetz finanziell für den Arbeitnehmer ausgewirkt hat.

Dieses Urteil bringt für den Arbeitgeber die Obliegenheit mit, die teilzeitbeschäftigten Mitarbeiter frühzeitig und rechtzeitig über geeignete freie Vollzeitarbeitsplätze zu informieren.


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