Verlesbarkeit des Messprotokolls im Bußgeldverfahren

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In einem straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren vor dem Amtsgericht wurde dem Fahrzeugführer vorgeworfen, fahrlässig eine Geschwindigkeitsüberschreitung begangen zu haben. Im Rahmen der Beweisaufnahme vor dem Amtsgericht sollte geklärt werden, ob die Geschwindigkeitsmessung ordnungsgemäß stattgefunden hat, wozu u.a. das verwendete Messgerät ordnungsgemäß aufgestellt und eingerichtet worden sein muss. Über den Messvorgang existiert in der Regel das sog. Messprotokoll, welches von dem sog. Messbeamten (Beamter des Polizeidienstes oder der Ordnungbehörde) erstellt und unterschrieben worden ist.

Wiederholt stellt sich in der Praxis die Frage, ob in der Beweisaufnahme das Messprotokoll (als Urkunde) verlesen werden darf und/oder es zumindest auch zusätzlich der zeugenschaftlichen Vernehmung des Messbeamten bedarf.

HIerzu hat sich vor einigen Monaten das Kammergericht Berlin geäußert (KG, Beschluss vom 15.3.2023 – 3 ORbs 20/23) und zusammengefasst die folgenden Grundsätze aufgestellt:

1.

Das Messprotokoll kann nach § 46 OWiG i.V.m. § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO als Urkunde verlesen werden. Einer Zustimmung der Beteiligten nach § 77 a OWiG bedarf es nicht, wenn und weil die Verlesungsmöglichkeit nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 gegenüber § 77 a OWiG vorrangig ist. Das Messprotokoll stellt eine verlesbare Urkunde nach § 256 Abs. 1 Nr. 5 StPO dar.

2.

Einer (zusätzlichen) zeugenschaftlichen Vernehmung des Messbeamten bedarf es ausnahmsweise - entweder auf Grund der richterlichen Aufklärungspflicht oder anlässlich eines entsprechenden Beweisantrags des Betroffenen bzw. seines Verteidigers - nur dann, wenn Zweifel an der Korrektheit und Vollständigkeit des Messprotokolls und der dokumentierten Messung bestehen, die durch eine detaillierte Befragung des Messbeamten geklärt werden müssen.

Der Auffassung des Kammergerichts , die sich mit derjenigen des Oberlandesgerichts Hamm (Beschluss vom 26.06.2014 - III- 1 RBs 105/14) deckt, ist zuzustimmen.


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