Vermächtnisnehmer eines beim Tod des Beschwerten fälligen Vermächtnisses - BFH II R 2/20

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Der BFH hatte folgenden Fall zu entscheiden:

In einem notariell beurkundeten Testament hatte der Erblasser seine Ehefrau zur Alleinerbin bestimmt und ein Grundstück seinem Neffen vermacht.

Das Vermächtnis sollte zwar mit dem Tod des Erblassers anfallen, Übergabe und Übereignung des Grundstücks sollte der Neffe als Vermächtnisnehmer jedoch erst nach dem Tod der Ehefrau verlangen können.

Es handelte sich also um ein sogenanntes betagtes Vermächtnis, das zwar mit dem Erbfall entsteht, dessen Fälligkeit jedoch auf einen späteren Termin hinausgeschoben ist.

Nachvermächtnisnehmer nach dem Wegfall des Neffen sollten dessen Abkömmlinge werden.

Der Erblasser verstarb bereits 1957.

Seine Frau trat ihr Erbe an, das Vermächtnis - Übereignung des Grundstückes - musste sie nach dem Inhalt des Testamentes zu ihren Lebzeiten noch nicht erfüllen.

2011 verstarb der Neffe. Nachvermächtnisnehmer wurden damit seine Kinder, der Kläger und sein Bruder.

2012 verstarb die Ehefrau und Erbin.

Danach wurde das Vermächtnis erfüllt, das Grundstück wurde an den Kläger und seinen Bruder als Nachvermächtnisnehmer übertragen.

Das Finanzamt stufte beide bei der Erbschaftsteuerfestsetzung in die Steuerklasse III ein. Maßgeblich sei das verwandtschaftliche Verhältnis zur Erbin (Ehefrau des Erblassers).

Der Kläger argumentierte dagegen, er sei in Steuerklasse I einzustufen. Maßgeblich sei sein Verhältnis zu seinem Vater, der als Neffe des Erblassers der ursprüngliche Vermächtnisnehmer war.

Erst durch den Tod seines Vaters sei das Vermächtnis zu ihm, dem Kläger gelangt.

Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH wies die dagegen gerichtete Revision zurück.

Entscheidender Satz in der Entscheidungsbegründung:

Ist ein Vermächtnis erst mit dem Tod des beschwerten Erben fällig und ein zweiter Vermächtnisnehmer für den Fall bestimmt, dass der erste Vermächtnisnehmer vor Fälligkeit des Vermächtnisses verstirbt, erwirbt --sollte sich dies realisieren-- der zweitberufene Vermächtnisnehmer von dem beschwerten Erben, nicht aber vom erstberufenen Vermächtnisnehmer.

Fazit RA und Notar Krau:

Dass die Entscheidung des BFH logisch und folgerichtig ist, ergibt sich aus folgender gedanklicher Nachkontrolle: Auch wenn der Erblasser die Vollziehung des Vermächtnis nicht betagt sondern per sofort nach seinem Tod erfüllbar angeordnet hätte, wäre der Neffe als Vermächtnisnehmer, wären die Kinder des  Neffen als Nachvermächtnisnehmer ebenfalls in die Steuerklasse III einzuordnen gewesen.


Den vollständigen Entscheidungstext finden Sie hier:

https://rechtsanwalt-krau.de/vermaechtnisnehmer-eines-beim-tod-des-beschwerten-faelligen-vermaechtnisses-erwirbt-erbschaftsteuerrechtlich-vom-beschwerten-bfh-ii-r-2-20/

Foto(s): info@rechtsanwalt-krau.de

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