Die Übertragung eines Kommanditanteils im Wege des (Voraus-) Vermächtnisses

  • 5 Minuten Lesezeit

Die Übertragung einer Beteiligung an einer Gesellschaft – sei es ein GmbH-Geschäftsanteil oder eine Beteiligung an einer Personengesellschaft wie GbR, OHG oder KG – kann, wenn nicht sorgsam geplant, juristisch kompliziert werden und zu Streit im Gesellschafterkreis und der Erbengemeinschaft führen. Dieses nicht unerhebliche Konfliktpotential folgt daraus, dass neben den gesetzlichen Regelungen zur Nachfolge von Todes wegen – die für sich schon komplex genug sind – auch die gesellschaftsrechtlichen Vorgaben des Gesetzes und des Gesellschaftsvertrages zu berücksichtigen sind.

Viele Gesellschaftsverträge enthalten jedoch keine zwischen den Gesellschaftern ausverhandelten Regelungen zum Erbfall, sondern es finden sich häufig nur die „Vorschläge“ aus Formularbüchern oder dem Entwurf des Notars, die als „unwichtige“ Regelungen bei Gründung nicht weiter durchdacht werden. Auch liegen zwischen der Errichtung des Gesellschaftsvertrages bei Gründung und der Regelung des eigenen Testaments häufig viele Jahre, sodass viele Veränderungen im persönlichen Bereich in der gesellschaftsvertraglichen Regelung gar nicht berücksichtigt worden sein können. Infolgedessen stehen die testamentarischen Verfügungen und die Regelungen des Gesellschaftsvertrages häufig – wenn auch manchmal nur scheinbar – in Widerspruch. Ein gutes Beispiel hierfür ist die nunmehr veröffentlichte Entscheidung des OLG Stuttgart, Urteil vom 5. November 2015 – 19 U 19/15 (abgedruckt in ErbR 2017, 424 ff.).

Die verstorbene Erblasserin hatte gemeinsam mit ihrem vorverstorbenen Ehemann drei Kinder, nämlich einen Sohn sowie zwei Töchter, von denen eine Tochter bei Tod der Erblasserin ebenfalls bereits verstorben war. Die verstorbene Tochter hatte zwei Töchter, die Klägerin des Verfahrens und ihre Schwester. Die Erblasserin, ihre beiden Kinder sowie die beiden Enkel waren Kommanditisten der E GmbH & Co. KG. Weitere Kommanditistin war die X GmbH.

Der Gesellschaftsvertrag sah vor, dass die Kommanditisten ihre Gesellschaftsanteile ohne Zustimmung der Gesellschafter nur übertragen können, wenn

a)
der Erwerber ein Kommanditist, ein Ehegatte oder ein ehelicher Abkömmling des Gesellschafters ist und

b)
der Erwerber gleichzeitig die Beteiligung des Veräußerers an der persönlich haftenden Gesellschafterin übernimmt, sofern der Veräußerer Geschäftsanteile der persönlich haftenden Gesellschafterin hält.

Der Gesellschaftsvertrag regelt des Weiteren, dass, wenn ein Kommanditist stirbt, die Gesellschaft nicht aufgelöst wird. An die Stelle des verstorbenen Kommanditisten sollen „dessen Erben treten“.

Im Jahre 2007 – lange nach der Erstellung des Gesellschaftsvertrages – errichtete die Erblasserin ein Testament, mit dem sie ihre beiden noch lebenden Kinder zu jeweils 1/3 und ihre beiden Enkelinnen zu jeweils 1/6 zu Erben einsetzte.

Gleichzeitig ordnete sie im Wege eines Vorausvermächtnisses an, dass von ihrer Beteiligung als Kommanditistin an der E GmbH & Co. KG im Wert von DM 360.000,00 ihre Tochter einen Anteil in Höhe von DM 100.000,00 und ihre beiden Enkelinnen einen Anteil in Höhe von jeweils DM 130.000,00 erhalten sollen. Damit wurde der Sohn der Erblasserin im Hinblick auf die Gesellschaftsanteile gar nicht bedacht; die Tochter der Erblasserin erhielt weniger Anteile an der Gesellschaft als ihr nach der Erbquote zugestanden hätte.

Die Klägerin verlangte von ihrem Onkel und ihrer Tante nunmehr die Mitwirkung bei der Erfüllung des Vermächtnisses, weil für die Übertragung der Geschäftsanteile die Mitwirkung bei der Handelsregistereintragung notwendig war. Onkel und Tante verweigerten die Mitwirkung.

Die beiden Beklagten vertraten dabei die Ansicht, dass die gesellschaftsvertragliche Reglung – die oben zitiert wurde – zur Folge habe, dass die Gesellschaftsanteile direkt quotal auf die einzelnen Erben übertragen werden und dass diese Regelung der Anordnung eines Vorausvermächtnisses entgegenstehe.

Die Klage hatte sowohl vor dem Landgericht als auch vor dem Oberlandesgericht Erfolg. Beide Gerichte sind dabei übereinstimmend davon ausgegangen, dass es sich bei der im Gesellschaftsvertrag enthaltenen Regelung nicht um einen Erbvertrag über die Erbeinsetzung der gesetzlichen Erben handelt – dann wäre die Erblasserin nicht mehr zur Verfügung im Testament berechtigt gewesen –, sondern dass es sich um eine rein gesellschaftsrechtliche Regelung in Form der sog. „einfachen Nachfolgeklausel“ handelt. Diese verweise bzgl. der Rechtsfolge auf die Regelung des § 177 HGB, nach der die Erben im Erbfall direkt Kommanditisten der Gesellschaft werden und es keinen „Zwischenerwerb“ der Erbengemeinschaft gibt, die dann noch auseinandergesetzt werden müsste. Diese Regelung schließe jedoch eine Verfügung der Erblasserin im Wege des Vorausvermächtnisses nicht aus. Vielmehr sei die Erblasserin berechtigt gewesen, im Wege des Vorausvermächtnisses über die Gesellschaftsanteile zu verfügen.

Der Rechtstreit berührt eine auch für die Gestaltung von Gesellschaftsverträgen und Unternehmertestamenten interessante Frage, nämlich, inwieweit eine gesellschaftsvertragliche Regelung die Verfügungsgewalt des Erblassers über den Gesellschaftsanteil im Wege des (Voraus-) Vermächtnisses verhindern kann.

Dies war im zu entscheidenden Sachverhalt – wie die Gerichte überzeugend herausgearbeitet haben – nicht relevant, weil der Gesellschaftsvertrag nur eine Einschränkung der Übertragung der Gesellschafterrechte unter Lebenden vorsah. Bezüglich der Vererbbarkeit der Gesellschaftsanteile war durch den Verweis auf die gesetzlichen Regelungen gerade keine Einschränkung gemacht worden. Damit stellt sich aber die Frage, ob es gesellschaftsvertragliche Regelungen geben könnte, die eine Übertragung im Wege des Vermächtnisses verhindern könnten. Nach einer Ansicht (Henssler/Strohn/Gummert, Gesellschaftsrecht, 3. Aufl., § 177 HGB Rn. 7) soll die Übertragung der Kommanditanteile im Wege des Vermächtnisses vertraglich ausgeschlossen werden können. Andere verlangen (wohl), dass der Gesellschaftsvertrag eine Eintrittsklausel vorsehen müsse, damit über den Kommanditanteil eine Verfügung vorgenommen werden könne (Staub/Thiessen, GK-HGB, 5. Aufl., § 177 Rn. 16; Nieder/Kössinger, Handbuch Testamentsgestaltung, 5. Aufl., § 20 Rn. 20).

Dieser absoluten Ansicht ist nunmehr Görtz, ErbR 2017, 426 entgegengetreten. Er weist darauf hin, dass das deutsche Recht keinen Rechtsübergang kraft Vermächtnisses kenne, sondern dass durch das Vermächtnis lediglich das Recht des Bedachten begründet wird, vom Beschwerten die Leistung des vermachten Gegenstandes zu fordern, § 2174 BGB. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung würde das Vermächtnis nur dann unwirksam machen, wenn die Erfüllung des Vermächtnisses für jedermann unmöglich wäre, § 2171 Absatz 1 BGB. Dies sei aber auch in Fällen des gesellschaftsrechtlichen Ausschlusses der Übertragbarkeit eines Kommanditanteils nicht gegeben, da bei Zustimmung aller Gesellschafter die Kommanditbeteiligung auch dann übertragen werden könne, wenn der Gesellschaftsvertrag dies nicht vorsähe. Sofern alle Gesellschafter darüber hinaus Miterben sind – und damit durch das Vermächtnis allesamt belastet sind -, wären sie auch zur Mitwirkung verpflichtet.

Die letztgenannte Ansicht überzeugt.

Die aufgeworfene Frage ist daher differenziert zu betrachten.

Sind alle Miterben gleichzeitig unmittelbare (oder mittelbare) Mitgesellschafter und somit vom Vermächtnis belastet, so sind sie verpflichtet, an der Übertragung mitzuwirken. Dies hebelt etwaige gesellschaftsvertragliche Einschränkungen aus.

Offen bleibt somit nur die Frage, ob Mitgesellschafter, die nicht Miterben sind, verpflichtet sind oder verpflichtet werden können, der Übertragung der Geschäftsanteile zur Erfüllung des Vermächtnisses zuzustimmen. Diese Frage wird man allgemeingültig für alle Fallkonstellationen nicht beantworten können. Dies zeigt jedoch, dass die Nachfolgeplanung durch einen versierten Rechtsanwalt mitbegleitet werden sollte.

Rechtanwalt Heiko Effelsberg, LL.M.
Fachanwalt für Versicherungsrecht



Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Heiko Effelsberg LL.M.

Beiträge zum Thema