Vermieterbescheinigung - neu ab 01. November 2015!

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Neue Pflicht des Vermieters ab 01. November 2015!

Vor 10 Jahren wurde sie abgeschafft – nun tritt sie ab November wieder in Kraft: Die Vermieterbescheinigung.

Was ist eine Vermieterbescheinigung und für was brauche ich sie?

Vermieter sind jetzt wieder dazu verpflichtet, bei der Ab- und Anmeldung beim entsprechenden Einwohnermeldeamt mitzuwirken. Dies geschieht mit einer schriftlichen oder elektronischen Bestätigung über den Ein- oder Auszug des Mieters (= Vermieterbescheinigung). Ausgestellt und verfasst wird diese vom Vermieter selbst oder von einer von ihm beauftragten Person. Danach muss der Mieter die erhaltene Bescheinigung innerhalb der ersten zwei Wochen nach Bezug der Wohnung beim Einwohnermeldeamt einreichen.

Inhalt der Vermieterbescheinigung

  • Name und Anschrift des Vermieters,
  • Art des meldepflichtigen Vorgangs mit Einzugs- oder Auszugsdatum,
  • Anschrift der Wohnung selbst,
  • Namen der meldepflichtigen Personen (Bewohner der Wohnung etc.).

Achtung! Wird eine solche Bescheinigung vom Vermieter gar nicht, nicht rechtzeitig oder nicht vollständig ausgestellt, so droht diesem ein Bußgeld in Höhe von bis zu 1.000 EUR. Ein Bußgeld in Höhe von bis zu 50.000 EUR kann drohen, wenn der Vermieter eine Wohnanschrift anbietet und vergibt, ohne dass der benannte Mieter dort einzieht (sog. Scheinanmeldungen).

Auskunftsanspruch Vermieter < - > Einwohnermeldeamt

Darüber hinaus hat der Vermieter einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Einwohnermeldeamt, ob sich sein Mieter auch dort gemeldet hat. Umgekehrt gilt dies auch für das Einwohnermeldeamt. Auf Verlangen muss der Vermieter Auskunft über seine Mieter geben.

Zweck der Vermieterbescheinigung

Zweck der Neuregelung ist es, Scheinanmeldungen zu verhindern.

Rechtstipp:

Es gibt immer wieder neue Regelungen zum Miet-/WEG-Recht, die unter anderem bei einem Laien für Verwirrung sorgen können. Wir möchten Ihnen dabei helfen, Sie aus dem Dschungel der Mietrechtsregelungen zu holen – vereinbaren Sie einfach telefonisch oder per E-Mail einen Termin zum Beratungsgespräch.


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