Getrennte Eltern aber geteilte Betreuung – die gerichtliche Anordnung des Wechselmodells

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Der BGH legt den Grundstein für die Anordnung des Wechselmodells

(BGH – Beschluss vom 01.02.2017, Az. XII ZB 601/15)

Geht es um die Betreuung eines Kindes von getrenntlebenden Eltern, so haben Gerichte in der Vergangenheit oftmals das Residenzmodell angeordnet. Dabei lebt das Kind bei einem Elternteil und verbringt jedes zweite Wochenende und einen Teil der Schulferien bei dem anderen Elternteil. Der Aufenthaltsort des Kindes liegt daher schwerpunktmäßig nur bei einem Elternteil.

In der Praxis zeigt sich, dass das Kind meist bei der Mutter lebt und dem Vater ein regelmäßiger Umgang gewährt wird. Jedoch geht der Trend dahin, dass sich die Väter verstärkt um ihre Kinder kümmern wollen und sie sich demnach häufiger nach mehr Zeit zur Erziehung bzw. nach häufigerem Umgang sehnen. So auch bei dem Fall, der nun vor dem BGH landete. Ein Vater wollte das sogenannte Wechselmodell (s.u.) durchsetzen. Allerdings fehlte ihm die notwendige Zustimmung der Mutter. Daher klagte er sein Recht ein.

Der BGH hat sich nun mit diesem Fall befasst und legte mit seinem Beschluss vom 01.02.2017 den Grundstein für eine künftige gerichtliche Anordnung des sogenannten Wechselmodells.

Was ist das Wechselmodell überhaupt?

Bei dem Wechselmodell wird das Kind im gleichen Umfang von dem einem sowie dem anderen Elternteil betreut. So lebt das Kind meist eine oder zwei Wochen bei einem Elternteil, die darauffolgende Woche bzw. Wochen bei dem anderen Elternteil. Der Vorteil bei diesem Wechselmodell wird darin gesehen, dass das Kind die Möglichkeit hat, zu jedem Elternteil in gleicher Weise eine Beziehung aufzubauen. Allerdings war dieses Modell nur möglich, wenn beide Elternteile damit einverstanden sind.

Welche Voraussetzungen müssen für eine gerichtliche Anordnung des Wechselmodells vorliegen?

Der BGH entschied sich mit seinem Beschluss für eine mögliche gerichtliche Anordnung des oben genannten Wechselmodells. Allerdings müssen dabei besonders hohe Anforderungen an den Einzelfall gestellt werden, da das ständige Hin- und Herpendeln in der Regel nicht im „wohlverstandenen Interesse des Kindes“ liegt. Dabei wird vom BGH vorausgesetzt, dass die Eltern bereit sind miteinander zu reden und zu kooperieren. Sind die Ex-Partner stark zerstritten, so darf das Wechselmodell nicht angeordnet werden, da notwendige und unumgängliche Absprachen nicht getroffen werden können. Zudem ist es notwendig den Willen des Kindes mit zunehmendem Alter mehr zu berücksichtigen. Auch sind die Örtlichkeiten zu berücksichtigen, in denen das Kind leben soll. Ein Wechselmodell ist beispielsweise nicht sinnvoll, wenn die Eltern so weit auseinander wohnen, dass das Kind nicht die gleiche Schule besuchen könnte.

Kurz und knapp

Das Wechselmodell kann nun vom Gericht gegen den Willen eines Ex-Partners angeordnet werden. Allerdings muss das Wechselmodell dem Kindeswohl entsprechen und es darf kein anderes Trennungsmodell für die Wahrung des Kindeswohls besser geeignet sein.

Rechtstipp

Wie sich das Urteil in der Praxis auswirkt, wird sich in nächster Zeit zeigen. Meist ist allein aufgrund praktischer Gegebenheiten (entfernter Wohnort etc.) ein Wechselmodell nicht sinnvoll, wodurch die Möglichkeit einer gerichtlichen Anordnung keine Vorteile bringt.

Ist Ihr Ex-Partner gegen ein solches Wechselmodell? Sie möchten dieses jedoch durchsetzen? Kontaktieren Sie uns! Wir beraten Sie diesbezüglich gerne!


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