Vermittlerhaftung aufgrund unterlassener Plausibilitätsprüfung

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Ein Vermittler muss in der Lage sein einen Prospekt auf Plausibilität zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 15.11.2012 erneut zu den Anforderungen an die von einem Anlageberater geschuldete Plausibilitätsprüfung eines Prospekts im Fall eines Immobilienfonds entschieden. In diesem Fall ging die Sache gut für den Vermittler aus, dies ist aber nicht immer so:

Die aus einem Anlageberatungsvertrag folgende Pflicht zur objektgerechten Beratung bezieht sich auf diejenigen Eigenschaften und Risiken des Anlageobjekts, die für die jeweilige Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können. Ein Anlageberater ist deshalb verpflichtet, eine Anlage, die er empfehlen will, mit üblichem kritischem Sachverstand zu prüfen, oder den Anleger auf ein diesbezügliches Unterlassen hinzuweisen. Hierbei kann eine unterlassene Prüfung allerdings nur dann zu einer Haftung führen, wenn bei dieser ein Risiko erkennbar geworden wäre, über das der Anleger hätte aufgeklärt werden müssen, oder aber wenn erkennbar geworden wäre, dass eine Empfehlung der Anlage nicht anleger- und/oder objektgerecht ist.

MJH Rechtsanwälte, Martin J. Haas vertritt folgende Meinung: In Fällen der vorliegenden Art, empfehlen wir fachkundigen Rat von spezialisierten Anwälten einzuholen. Es lohnt sich im Zweifel immer, da die Kosten der Rechtsverfolgung im Verhältnis zu wirtschaftlich erlittenen Schäden oder abzuwehrenden Haftungsansprüchen meist gering und dann gut investiert sind.


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