Vernehmung durch die Polizei?

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Liegt Post von der Polizei im Briefkasten, ist der Schreck groß. Wichtig ist: Ruhe bewahren und einen Rechtsanwalt für Strafrecht kontaktieren. 

Für Beschuldigte gilt:
Lädt die Polizei zur Beschuldigtenvernehmung, gibt es keine Pflicht zum Erscheinen. Der Betroffene darf die Ladung ignorieren. Eine Absage ist möglich, aber nicht verpflichtend. Auch ein Äußerungsbogen sollte nicht ausgefüllt werden.

Wichtig ist, sich in kein Gespräch mit den Polizeibeamten verwickeln zu lassen. Jegliche Aussage zur Sache ist zu vermeiden.

Erfolgt eine Ladung durch Staatsanwaltschaft oder Gericht, muss der Betroffene erscheinen. Aber: Auch hier besteht Schweigerecht.

In jedem Fall ist es ratsam, sich sofort an einen Rechtsanwalt für Strafrecht zu wenden. Davor sollten keinerlei Angaben zur Sache gemacht werden. Wie immer lautet die goldene Regel: Keine Aussage vor Akteneinsicht und Ausarbeitung einer Verteidigungsstrategie.

Zeugenvernehmung:
Lädt die Polizei einen Zeugen im Auftrag der Staatsanwaltschaft, muss er erscheinen.
Auch Ladungen von Staatsanwaltschaft und Gericht muss ein Zeuge Folge leisten.
Grundsätzlich besteht für den Zeugen eine umfassende Aussagepflicht.
Ausnahmen bilden das Zeugnisverweigerungsrecht und das Aussageverweigerungsrecht.
Das Erste steht insbesondere Angehörigen und Berufsgeheimnisträgern wie Anwälten oder Ärzten zu.

Verweigert werden darf die Aussage ganz oder teilweise, wenn sich der Zeuge selbst oder einen nahen Angehörigen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit belasten würde.

Jeder Zeuge hat das Recht, einen Anwalt als Zeugenbeistand hinzuzuziehen. Dieser kann ihn beraten und hat ein Anwesenheitsrecht bei jeder Vernehmung des Zeugen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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