verpfuschte Kinderwunschbehandlung/ therapeutische Aufklärung

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Aufklärungsmängel können auch bei sonst nicht fehlerhafter Behandlung zur Arzthaftung führen. Bei mangelhafter therapeutischer Aufklärung sind jedoch einige Besonderheiten zu beachten, da hierbei die Beweislast nicht wie sonst bei fehlender Aufklärung die Arztseite trifft.

Was ist eigentlich therapeutische Aufklärung?


Ärztinnen und Ärzte müssen ihre Patienten auch über Verhaltensmaßregeln aufklären, die notwendig sind, um den Therapieerfolg abzusichern. Wenn beispielsweise die Befunde so sind, dass eine Klinikeinweisung dringend erforderlich ist, um bestehende Gefahren für Leib und Leben abzuwenden, dann muss dem Patienten eindringlich eine Einweisung nahegelegt werden. Das setzt voraus, dass die ohne Klinikaufenthalt bestehenden Gefahren für die Gesundheit deutlich erläutert werden. Dies wird als therapeutische Aufklärung oder auch Sicherungsaufklärung bezeichnet.


Weit weniger dramatisch, aber dennoch haftungsträchtig ist eine fehlende therapeutische Aufklärung bei Heilverfahren, die eine Mitwirkung des Patienten erfordern. Denn Patienten können nur dann ordnungsgemäß und gesundheitsfördernd mitwirken, wenn sie wissen, was sie machen sollen. Bestimmte Aktivitäten, wie zum Beispiel Sport, können eine Behandlung gefährden oder auch fördern. Derartige sonstige gesundheitliche Belange muss also der Arzt dem Patienten erklären, damit ein gutes Behandlungsergebnis erzielt wird. Tut er das nicht, ist das juristisch gesehen kein Aufklärungsmangel, sondern ein Behandlungsfehler, weil diese Beratung zur Sicherung des Behandlungserfolges Bestandteil der Behandlung ist. Das bedeutet, im Prozess muss der Patient beweisen, dass er nicht ordnungsgemäß beraten wurde.

Beispiel schief gegangene Kinderwunschbehandlung


Eine Kinderwunschbehandlung ist nicht fehlerhaft, weil die erwünschte Schwangerschaft ausgeblieben ist, da die Ärzte nicht einen bestimmten Erfolg, sondern lediglich die Durchführung der Behandlung lege artis schulden, so die Argumentation der Kinderwunschklinik.


Es kam daher im Prozess entscheidend darauf an, nachvollziehbar zu erläutern, warum es zum vorzeitigen Therapieabbruch kam und warum das aus Sicht der Patientin auf eine fehlerhafte Behandlung zurückzuführen war. Dabei wurde unsererseits eine bereits Jahre zuvor mit anderen Medikamenten im gleichen Kinderwunschzentrum durchgeführte hormonelle Stimulationsbehandlung zum Vergleich herangezogen. Daraus ergab sich unserer Ansicht nach eine unvollständige Medikamentengabe mit letztlich erfolglosem Therapieabbruch.


Im Sachverständigengutachten wurde bestätigt, dass es zum vorzeitigen Therapieabbruch kam, weil die Stimulationsbehandlung auf einer komplexen medikamentösen Behandlung basiert, die der Frau verständlich erklärt werden muss. Ohne gute Kommunikation Arzt-Patient waren Fehlanwendungen aufgetreten, die einen Abbruch der Therapie ohne Chance auf Herbeiführung einer Schwangerschaft zur Folge hatten.


Diese Fehlanwendungen wurden laut Gutachten dadurch verursacht, dass die Grundprinzipien der Therapie nicht noch mal mit der Patientin besprochen wurden. Die Jahre alte Aufklärung vom vorhergehenden Versuch wurde nicht erneut durchgegangen und von der Patientin unterzeichnet. Außerdem wurde ein sogenanntes kurzes Protokoll angewendet, welches die Patientin noch nicht kannte. Daher war ihr nicht bewusst, dass ein weiteres Medikament zu einem bestimmten Zeitpunkt angewendet werden muss. Dieser Zeitpunkt im Zyklus wurde vorliegend um einen Tag verpasst, sodass die Kinderwunschbehandlung nicht mehr erfolgreich zu einer Schwangerschaft führen konnte.


Damit hatte die Patientin den Behandlungsfehler in Form ungenügender therapeutischer Aufklärung nachgewiesen.


Es kann sich also durchaus lohnen, komplexe Behandlungsabläufe mit ungenügendem Ergebnis anwaltlich auf Behandlungsfehler überprüfen zu lassen. Denn vielleicht lag es an mangelnder therapeutischer Aufklärung, dass die Behandlung nicht wie erhofft funktioniert hat. 


Für eine entsprechende Beratung und Vertretung im Medizinrecht steht Ihnen Dr. Cornelia Grüner Anwaltskanzlei in Leipzig, Tel.: 0341 4791898, gerne zur Seite.



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