Versandapotheke bei Amazon rechtswidrig?

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Immer mehr Apotheker nutzen die Möglichkeiten des Onlinehandels und bieten Medikamente im Onlinehandel über eigene Onlineshops und/oder über Handelsplattformen (Amazon, Ebay) an.

Der EuGH hat zwar entschieden, dass die deutsche Arzneimittelpreisbindung nicht für eine holländische Versandapotheke gilt (Urteil des EuGH vom. 19. 10. 2016 – C-148/15), die Arzneimittelpreisbindung gilt aber in Bezug auf hier ansässigen Apotheken weiterhin. Über diese Frage hatte der EuGH nicht zu entscheiden.

Dies stellt einen erheblichen Wettbewerbsnachteil für deutsche Apotheken dar.

Derzeit wird diskutiert, ob der deutsche Gesetzgeber ein allgemeines Verbot des Versandhandels mit rezeptpflichtigen Arzneimitteln einführen sollte. Bisher konnte hier keine Einigung erzielt werden. Einstweilen führt der Versandhandel mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Apotheken, welche ihren Sitz außerhalb von Deutschland haben, zu erheblichen Einschnitten für deutsche Apotheken.

Online-Versandhandel von Arzneimitteln wettbewerbswidrig und damit rechtswidrig?

Fraglich ist, ob es aus Sicht der hier ansässigen Apotheken überhaupt erforderlich ist, ein Verbot des Handels mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln per Gesetz auszusprechen. Das Wettbewerbsrecht gibt vielen Apotheken bereits jetzt die Möglichkeit, gegen die wettbewerbswidrig anbietende Versandhandelsapotheke vorzugehen.

Aus unserer Sicht ist festzustellen, dass Anbieter im online Versandhandel bereits jetzt vielfach gegen deutsches Wettbewerbsrecht verstoßen und damit rechtswidrig handeln. So werden beispielsweise Produkte über Amazon angeboten, ohne dass Pflichtangaben erfüllt werden (Verstoß gegen § 3a UWG) oder ein Widerrufsrecht eingeräumt wird.

Derzeit ist es aus unserer Sicht zudem kaum möglich, rechtssicher auf der Handelsplattform Amazon Medikamente anzubieten, ohne dass das Angebot durch eine andere Apotheke abgemahnt werden könnte. Angebote von Arzneimittel auf der Handelsplattform Amazon sind aus unserer Sicht derzeit häufig wettbewerbswidrig und damit rechtswidrig.

Aus rechtlicher Sicht könnte sich sogar jede Apotheke (auch ohne eigenen Onlineshop) gegen derartiges Vorgehen der Online-Konkurrenz wehren. Ein Wettbewerbsverhältnis besteht, da die Apotheken, welche über ihre Onlineangebote Versandhandel anbieten, jedenfalls auch Versand an den Ort der „stationären“ Apotheke anbieten und damit vor Ort in einem Wettbewerbsverhältnis zur „stationären“ Apotheke stehen.

Kosten einer Abmahnung wegen Arzneimittelversand über Amazon

Ist die Abmahnung berechtigt, weil die Versandapotheke es z. B. versäumt hat, gesetzeskonform über ein Widerrufsrecht zu belehren oder – wie häufig bei Amazon – keine Angaben zum Vertragsschluss (AGB) vorhält, ist die Abmahnung für die abmahnende Apotheke kostenlos.

Die Versandapotheke muss die Kosten der Abmahnung tragen und eine Unterlassungserklärung abgeben. Ggf. muss der Handel über die Handelsplattform Amazon ganz eingestellt werden, wenn eine rechtskonforme Darstellung des Angebotes über Amazon nicht möglich ist. Bei Verstößen muss die Versandhandelsapotheke eine Vertragsstrafe an den Wettbewerber zahlen.

Apotheken, die Versandhandel über Onlineplattformen anbieten wollen, sind daher gut beraten, Ihre Angebote durch einen Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz überprüfen zu lassen.

Stationäre Apotheken sollten hingegen prüfen, ob sie wettbewerbswidrig handelnde Konkurrenz dulden möchten. Durch die Aufhebung der Arzneimittelpreisbindung für nicht in Deutschland ansässige Apotheken wurde der Wettbewerb hier noch einmal verschärft.

Rechtsanwalt Dr. Wallscheid, LL.M. ist Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz und auf die Bearbeitung wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen spezialisiert. Sie haben Fragen zum Versandhandel mit Arzneimitteln und wollen Ihre Angebote prüfen lassen oder gegen einen Wettbewerber vorgehen? Rufen Sie uns an – Wir beraten Sie bundesweit! Eine erste Einschätzung ist kostenlos.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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