Verschmelzung einer englischen Limited mit einer deutschen GmbH oder UG

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Tausende Limiteds sind seit Jahren erfolgreich in Deutschland tätig gewesen. Ermöglicht haben das die Vorteile der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union. Aufgrund des BREXIT-Votums wird sich die Rechtslage allerdings bald dramatisch verändern.

Das Vereinigte Königreich will die EU endgültig verlassen und hat bereits am 29. März 2017 offiziell den Antrag auf EU-Austritt gestellt.

Der BREXIT kommt – in welcher Form auch immer.

Bundeskanzlerin Merkel hat die Briten vor Illusionen bezüglich der BREXIT-Verhandlungen sogar explizit gewarnt. „Ein Drittstaat, und das wird Großbritannien sein, kann und wird nicht über die gleichen Rechte verfügen oder womöglich sogar bessergestellt werden können als ein Mitglied der Europäischen Union“, sagte Merkel am 27. April 2017 im Bundestag.

Die Zukunft englischer Limiteds in Deutschland nach dem BREXIT ist unstrittig gänzlich unsicher. Diese begrenzte Zeit sollte genutzt werden, um die betroffenen Unternehmen rechtlich und wirtschaftlich neu aufzustellen.

Die beste Alternative für die Zeit nach dem BREXIT bietet hierfür das EU-VerschmelzungsverfahrenDieses Verfahren ermöglicht einen nahtlosen Übergang der englischen Limited in eine deutsche GmbH oder UG.

Mit der EU- Richtlinie 2005/56/EG, die im Dezember 2007 in nationales Recht umgesetzt wurde, sind die rechtlichen Voraussetzungen hinsichtlich einer grenzüberschreitenden Verschmelzung von EU-Gesellschaften neu geregelt worden.

Der klassische Verschmelzungsfall stellt die Verschmelzung einer in Deutschland tätigen englischen Limited mit einer GmbH dar. Früher war der häufigste Grund für eine Verschmelzung die andauernde mangelnde Akzeptanz der englischen Limited in Deutschland. Derzeit steigt die Zahl der Verschmelzungen rapide wegen der BREXIT Notwendigkeit. 

Eine grenzüberschreitende Verschmelzung ermöglicht die rechtliche und tatsächliche Übertragung der Geschäfte einer Limited auf eine GmbH oder UG. Die Limited wird anschließend aus dem englischen Handelsregister gelöscht.

Das EU- grenzüberschreitende Verschmelzungsverfahren besteht aus zwei Teilen:

1.   Der deutsche Teil

Hier koordiniert ein deutscher Notar die Verschmelzung mit dem zuständigen deutschen Handelsregistergericht. Die rechtlichen Vorschriften finden sich im deutschen Umwandlungsgesetz (UmwG). Die meisten Notare haben jedoch in der Praxis noch nie ein solches Verfahren durchgeführt. Von daher ist eine enge Abstimmung des Verschmelzungsplanes mit dem englischen Rechtsanwalt (Solicitor) im Voraus dringend zu empfehlen.

2.   Der englische Teil

Hier koordiniert ein englischer Solicitor die Verschmelzung mit dem englischen Handelsregister (Companies House) und vor allem mit dem englischen Gericht (Companies Court). Die rechtlichen Vorschriften finden sich im The Companies (Cross-Border Merger) Regulations 2007. Nur nach Erhalt eines sogenannten „Pre-Merger Certificate“ (Genehmigungsurkunde) des englischen Gerichts kann die Verschmelzung in Deutschland vollzogen werden. Der englische Solicitor muss beim Companies Court in England zugelassen sein.

Die Veröffentlichungsfrist in der „Gazette“ (engl. Bundesanzeiger) beträgt zwei Monate. Nach Ablauf dieser zweimonatigen Frist kann der Antrag zur Genehmigung der Verschmelzung bei dem zuständigen Gericht in London gestellt werden.

Es gibt kaum deutschsprachige englische Solicitors oder deutsche Notare, die erfahren genug auf diesem speziellen Fachgebiet sind.

Hier sind die Kenntnisse der englischen Rechtsprechung sowie Erfahrung in der Vorbereitung des Verschmelzungsplanes einschließlich der dazugehörigen Dokumente von maßgeblicher Bedeutung. 

Ebenso ist eine koordinierte Vorbereitung und Abstimmung mit dem Notar eine unabdingbare Voraussetzung für ein Gelingen der Verschmelzung. Gleichzeitig müssen die Kosten des grenzüberschreitenden Verschmelzungsverfahrens minimiert werden. Das ganze Verschmelzungsverfahren sollte steuerlich neutral durchgeführt und innerhalb von 6 Monaten abgeschlossen werden.



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