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Verschweigen von Vorschäden kann Versicherungsschutz entfallen lassen

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Falschangaben zu Vorschäden im Rahmen eines Kaskoschadens sind generell geeignet, die Interessen des Versicherers zu gefährden!


Egal ob das versicherte Fahrzeug entwendet wurde (Teilkasko-Fall) oder aber einen selbstverschuldeten Unfall (Kasko-Fall) hatte, die Frage nach den Vorschäden kommt immer. Denn Vorschäden- unabhängig davon ob diese repariert sind oder nicht- haben einen erheblichen Einfluss auf die Höhe der Entschädigungsleistung. Falschangaben können demnach schnell dazu führen, dass wegen arglistige Täuschung nach § 28 Abs. 2 VVG der Versicherungsschutz entfällt. Auch beim Verschweigen von reparierten Vorschäden besteht generell die Gefahr, dass der Versicherer eine zu hohe Entschädigungsleistung auszahlt. Ein ordentlicher Versicherungsnehmer wird daher insoweit zutreffende Angaben machen (LG Köln, Urteil vom 12. Januar 2006 – 24 O 189/05 –, Rn. 20, juris).

Führen jedoch Falschangaben zu den Vorschäden zwingend zu einem Entfall des Versicherungsschutzes ?

Grundsätzlich kann diese Frage bejaht werden. Mit dem Verschweigen von Vorschäden hat der Versicherungsnehmer über den Wert der zu entschädigenden Sache zu täuschen versucht, obwohl ihm klar sein musste, dass der Versicherer ein Interesse daran hat, über Vorschäden informiert zu werden, da diese die Höhe des Wiederbeschaffungswertes und damit des Entschädigungsanspruchs beeinflussen. Leistungsfreiheit des Versicherers wegen einer Verletzung der Aufklärungsobliegenheit (hier: Frage nach den Vorschäden) kommt aber dann nicht in Betracht , wenn der Versicherungsnehmer bei der Schadensanzeige einen Umstand verschweigt, den der Versicherer bereits positiv kennt.

Positives Kenntnis kann beispielsweise dann bestehen, wenn der Versicherer den Vorschaden unmittelbar selbst reguliert hat und demnach zwingend Kenntnis hiervon haben muss.

Dies ist damit zu begründen, dass Aufklärungsobliegenheiten den Zweck haben, den Versicherer in die Lage zu versetzten, sachgerechte Entschlüsse zu fassen.  Ein schutzwürdiges Interesse des Versicherers besteht allerdings nicht, wenn der maßgebliche Umstand bekannt ist.


In diesem Fall besteht keine Leistungsfreiheit.


Kamil Ugur

FACHANWALT FÜR VERSICHERUNGSRECHT

Foto(s): Kamil Ugur

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