Verschwiegene Mietwageneigenschaft – ein Sachmangel?

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Zurzeit nehmen die Mandate zu, bei denen private PKW Käufer einen Mietwagen „untergejubelt" bekommen und das meist erst feststellen, wenn Sie die Zulassungsbescheinigung Teil II, vormals KFZ Brief, in der Hand halten und plötzlich als ersten Vorbesitzer den Namen Deutschlands größter und bekanntester Autovermieter lesen.

Der Ärger ist verständlicherweise groß, immerhin geschieht dies auch bei PKW die dann noch für weit mehr als 30.000,00 Euro verkauft werden. Der gewerbliche Verkäufer hat im Verkaufsgespräch entweder nichts dazu gesagt oder den Wagen als „Geschäftswagen" ausgegeben. Der Kunde hat sich bei renommierten Vertragsautohäusern deutscher Marken eigentlich sicher gefühlt und ist nun herb enttäuscht.

Doch wie verhält es sich nun: Handelt es sich um einen Sachmangel, der geltend gemacht werden kann? Und welche Rechte hat der Käufer?

Sachmangel

1. Rechte des privaten Käufers, der bei einem gewerblichen Händler gekauft hat, bestimmen sich maßgeblich nach der sog. Gewährleistung §§437 ff. BGB. Ausgangspunkt ist hierfür, dass am PKW zum Zeitpunkt der Übergabe ein sog. Sachmangel bestanden hat.

a) Ein Sachmangel ist grundsätzlich eine negative Abweichung der Beschaffenheit des Kaufgegenstandes von der vertraglichen „Soll-Beschaffenheit". Wie der PKW auszusehen hat, ist zum einen durch den Kaufvertrag festgelegt, aber auch durch die übliche Erwartung, die ein Käufer an einen PKW mit dem vereinbarten Alter und der vorhandenen Laufleistung erwarten kann.

b) Hat der Händler demnach angegeben, dass es sich um einen ehemaligen Mietwagen handelt, ist auch die Gewährleistung hinsichtlich dieses Umstandes ausgeschlossen: Denn diese Eigenschaft ist vereinbart und bekannt.

c) Gibt der Händler hierzu nichts an, geht es nach der üblichen Beschaffenheit, die erwartet werden kann. Die Gerichte tendieren hier zu zweierlei Auffassung:

Das Landgericht Kaiserslautern meint, es handele sich bei der Mietwageneigenschaft nicht um einen Sachmangel, weil nach dem heutigen Standard keine über die übliche Abnutzung hinaus gehende Wertbeeinträchtigung gegeben sei. Die Mietwagenfirmen würden ja die PKW regelmäßig in der Fachwerkstatt warten lassen und die PKW hätten meist erst wenig Laufleistung. Aktenzeichen des Gerichts: 25.03.2009 - 2 O 498/08-.

Die überwiegende Meinung an den Gerichten (Oberlandesgerichte Stuttgart, Oldenburg und Hamm sowie Frankfurt am Main) stellt hingegen fest, dass es sich um einen Mangel handelt. Dies ist nach meiner Auffassung auch richtig, denn egal ob die PKW sorgsam gewartet werden, die Mietwageneigenschaft wird auf dem PKW Markt in der Regel mit einem Preisabschlag behandelt. Der Markt reagiert darauf also negativ. Zudem bedeutet die Mietwageneigenschaft immer, dass die Laufleistung durch eine Vielzahl von Nutzern mit unterschiedlicher Fahr- und Nutzungsweise zu Stande gekommen ist.

d) Macht der Händler Angaben, wie „Geschäftswagen", „nur 1 Vorbesitzer", „Jahreswagen" und es handelt sich tatsächlich um einen Mietwagen, gehen die Gerichte erst Recht von einem Mangel aus, wenn es sich um einen Mietwagen handelte.

Denn: Gerade wenn mit der bisherigen Nutzungsart des PKW geworben werden soll, muss der Kunde auch wahrheitsgemäß und vollständig darüber aufgeklärt werden.

Rechte des Käufers

2. Bei den Rechten des Käufers ist zu differenzieren.

Immer gilt grundsätzlich aber: Eine sog. Nacherfüllung scheidet bei Gebrauchtwagen in der Regel aus, denn die Mietwageneigenschaft kann nicht beseitigt werden und da ein Gebrauchtfahrzeug meist ganz individuell ausgestattet ist und benutzt wurde, kann ein vergleichbares Fahrzeug regelmäßig auch nicht angeboten werden.

a. Hat der Verkäufer keinerlei Angaben gemacht, scheidet eine Anfechtung meist aus. Allerdings können Minderung und Schadensersatz in Betracht kommen. Beides richtet sich nach dem Wert des Mangels, grob gesagt, also dem Abschlag der wegen der Mietwageneigenschaft zu machen ist.

Ein Rücktritt vom Vertrag kommt nur in Betracht, wenn der Wert des Mangels nicht unerheblich ist. Ein fester Rechenwert, wann er erheblich ist, lässt sich nicht festlegen: Es kommt auf die Gesamtumstände an.

b. Hat der Verkäufer Angaben gemacht wie „Jahreswagen", „1. Hand" etc. oder sogar die Mietwageneigenschaft geleugnet, kann eine Anfechtung (§123 BGB) durchgreifen, die den Vertrag beseitigt. Auch ein Rücktritt ist dann möglich, weil es auf die Erheblichkeit des Mangels bei Arglist des Verkäufers nicht ankommt.

Daneben können aber auch wieder Minderung und Schadensersatz geltend gemacht werden.

Fazit

Prüfen Sie beim Kauf die Fahrzeugpapiere genau. Fragen Sie den Verkäufer direkt nach der Mietwageneigenschaft und halten Sie dies im Vertrag fest.

Stellen Sie es erst im Nachhinein fest, lassen Sie prüfen, ob ein Mangel gegeben ist. Sind Sie rechtsschutzversichert, kommt in der Regel sogar ein außergerichtliches Gutachten über den Wert des Mangels in Betracht, dass die Rechtsschutzversicherung trägt.

Wir beraten Sie gerne.



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