Versicherung kann nicht Nachbesichtigung fordern

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Es besteht grundsätzlich keine Verpflichtung des Geschädigten, sein Fahrzeug der Versicherung des Unfallgegners zur Nachbesichtigung zu überlassen. Dies entschied das LG Lübeck am 19.4.13 (A.Z. 16 O 19/12). Die Übersendung des Schadengutachtens reicht aus, auch wenn der Geschädigte sich den Gutachter selber ausgesucht hat. Die Unfallgegnerische Versicherung kann dann nicht die Zahlung mit der Begründung verweigern, sie hätte das Fahrzeug nachbesichtigen wollen.

Die Parteien des Rechtsstreites stritten um die Höhe des Schadensersatzes aus einem Verkehrsunfall, der sich im Februar 2012 zugetragen hatte. Dass der Fahrer des bei der beklagten Versicherung versicherten Fahrzeuges den Unfall verursacht hatte, war zwischen den Parteien klar, die Juristen sprechen von "unstreitig". Der Kläger rechnete auf Grundlage des von ihm eingeholten Gutachtens seinen Schaden ab. Diese forderte den Kläger sodann auf, sein Fahrzeug für eine Nachbegutachtung zur Verfügung zu stellen. Dies konnte er auch gar nicht mehr, da er schon repariert hatte. Er machte die Nettoreparaturkosten geltend und übersandte die Schadensfotos per E-Mail. Im Rechtsstreit wurden sodann auch Nutzungsausfall und Rechtsanwaltskosten geltend gemacht, insgesamt knapp 7.000,- Euro.

Das Gericht entschied zugunsten des Klägers und gegen die Versicherung. Der Kläger war nicht verpflichtet, das beschädigte Fahrzeug für eine Nachbesichtigung zur Verfügung zu stellen. Eine solche Pflicht ergibt sich auch nicht aus § 119 III VVG. Abgesehen davon, dass im vorliegenden Fall eine Nachbesichtigung gar nicht mehr möglich war (denn der Schaden war längst repariert), ist der Kläger seinen Pflichten nachgekommen, als er das Gutachten übersandt hat. Mehr kann von dem Geschädigten, der selbst kein Fachmann ist, nicht verlangt werden. Die Versicherung wurde sowohl hinsichtlich der kompletten Schadensforderung, als auch der Kosten verurteilt. 

Dr. Henning Karl Hartmann, Fachanwalt für Verkehrsrecht

Die Kanzlei Dr. Hartmann & Partner betreibt Büros in Berlin, Bielefeld und Oranienburg (Tel. 03301 - 53 63 00). 

Weitere, detailliertere Infos unter:

http://www.ra-hartmann.de/versicherung-kann-nicht-nachbesichtigung-fordern-der-geschaedigte-kann-gutachter-seiner-wahl-beauf.html



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