Versicherungsantrag und Arglist: Offenbarungspflicht bei Berufsunfähigkeitsversicherung

  • 1 Minuten Lesezeit
Das Oberlandesgericht Dresden hat in einem Beschluss vom 21.03.2024 (Aktenzeichen 4 U 1975/23) entschieden, dass Antragsteller einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht verpflichtet sind, eine Parkinson-Erkrankung spontan zu melden, wenn im Antragsformular nicht explizit nach neurologischen Erkrankungen gefragt wird. Dennoch besteht eine Offenlegungspflicht für Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik, die durch Parkinson bedingt sind, wenn nach Beschwerden des Bewegungsapparates gefragt wird. Das Verschweigen solcher Beschwerden gilt als arglistig. Der Beschluss unterstreicht, dass das vorsätzliche Verschweigen dieser Beschwerden kausal für den Abschluss des Versicherungsvertrags war. Es wird hervorgehoben, dass trotz fehlerhafter Angaben bei den Gesundheitsfragen die Aussicht auf Leistung nicht zwangsläufig verloren geht und empfiehlt die Hinzuziehung eines Fachanwalts für Versicherungsrecht bei entsprechenden Fragen und Unsicherheiten. Rechtsanwalt Georg Sandtner, Fachanwalt für Versicherungsrecht, bietet seine Unterstützung für Fragen rund um die Berufsunfähigkeitsversicherung an.

Das Oberlandesgericht Dresden hat entschieden (Beschluss vom 21.03.2024 – 4 U 1975/23), dass ein Antragsteller einer Berufsunfähigkeitsversicherung nicht verpflichtet ist, eine Parkinson-Erkrankung spontan anzugeben, wenn im Antragsformular nicht explizit nach neurologischen Erkrankungen gefragt wird.

Jedoch muss der Antragsteller Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik, die durch die Parkinson-Erkrankung bedingt sind, angeben, wenn nach Beschwerden des Bewegungsapparates gefragt wird. Das Verschweigen solcher Beschwerden wird als arglistig betrachtet.

Wichtige Punkte des Urteils:

Keine spontane Angabe von neurologischen Erkrankungen:

Der Antragsteller ist nicht verpflichtet, eine Parkinson-Erkrankung spontan zu melden, wenn diese nicht explizit im Antragsformular erfragt wird.

Offenbarungspflicht bei Beschwerden des Bewegungsapparates:

Einschränkungen der Beweglichkeit und Feinmotorik, die durch Parkinson verursacht sind, müssen angegeben werden, wenn nach Beschwerden des Bewegungsapparates gefragt wird.

Arglistiges Verschweigen:

Das Verschweigen der Beschwerden des Bewegungsapparates wird als arglistig betrachtet, da diese Beschwerden wissentlich verschwiegen wurden und für den Versicherer relevant sind.

Kausalität der arglistigen Täuschung für den Vertragsschluss:

Das vorsätzliche Verschweigen der Beschwerden war kausal für den Abschluss des Versicherungsvertrags, was der Kläger nicht substantiiert bestritten hat.

Es ist wichtig zu wissen, dass auch bei einer fehlerhaften Beantwortung der Gesundheitsfragen nicht zwangsläufig jede Chance auf Leistung verloren ist. 

Je nach Art des Fehlers und Zeitpunkt der Entdeckung gibt es unterschiedliche rechtliche Folgen. Ein Fachanwalt für Versicherungsrecht kann die Rechtslage prüfen und Ihnen konkrete Handlungsempfehlungen geben.


Gerne stehe ich Ihnen bei allen Fragen zur Berufsunfähigkeitsversicherung zur Seite.


Georg Sandtner

Rechtsanwalt und

Fachanwalt für Versicherungsrecht


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Georg Sandtner

Beiträge zum Thema