Versicherungsnehmer zahlt bei Unfallflucht bis 5.000 € an seine Haftpflichtversicherung

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Obliegenheitsverletzung / Unfallflucht /Inanspruchnahme des Versicherungsnehmers

Wussten Sie schon, dass Ihr Haftpflichtversicherer seine Leistungen kürzen kann und Sie auf Zahlung eines Betrages von 2.500-5.000 € in Anspruch nehmen kann, wenn Sie Obliegenheiten verletzen?

In den Allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung (AKB 2008) sind Obliegenheiten, das sind Pflichten des Versicherungsnehmers im Schadensfall, geregelt. Danach ist der Versicherungsnehmer im Schadensfall zur Anzeige, Aufklärung und Schadensminderungspflicht u. a. verpflichtet. Hierzu gehört, dass er Fragen zu den Umständen des Schadensereignisses wahrheitsgemäß und vollständig beantworten muss und den Unfallort nicht verlassen darf, ohne die erforderlichen Feststellungen zu ermöglichen.

Wird gegen derartige Obliegenheiten nach dem Versicherungsfall bzw. nach einem Verkehrsunfall vorsätzlich oder grob fahrlässig verstoßen, kürzt der Haftpflichtversicherer seine Leistungen um 2.500 €, indem er in dieser Höhe den Versicherungsnehmer in Anspruch nimmt. Bei besonders schwerwiegenden vorsätzlich begangenen Verletzungen der Aufklärungs- oder Schadensminderungspflicht ist die Leistungsfreiheit des Versicherers bis höchstens 5.000 € möglich.

Zu den Obliegenheitsverletzungen nach dem Verkehrsunfall zählt das unerlaubte Entfernen vom Unfallort, die sog. Unfallflucht. Eine Unfallflucht, welche als typische Verletzung der Aufklärungspflicht einen Regress von 2.500 € begründet, kann bei einer besonders schwerwiegenden Unfallflucht sogar den Regress des Versicherers gegenüber dem Versicherungsnehmer auf 5.000 € erhöhen.

Zum Fall:

Das Landgericht Heidelberg hat in seinem Urteil vom 13.01.2014 – 3 S 26/13 über einen Sachverhalt zu entscheiden, bei dem ein Fahrzeugführer den Unfallort verlassen hat, bei dem eine Person verletzt wurde. Das Landgericht Heidelberg hat das Verhalten des Versicherungsnehmers als besonders schwerwiegende Unfallflucht beurteilt und somit als besonders schwerwiegende vorsätzlich begangene Verletzung der Aufklärungspflicht.

So führt das Landgericht Heidelberg in seinem Urteil vom 23.01.2014 aus:

„... Das Amtsgericht und das Landgericht gehen davon aus, dass der Kläger vorsätzlich den Tatbestand der Unfallflucht (§ 142 StGB) verwirklicht hat. Seinem Vortrag, er habe gedacht, nicht Unfallbeteiligter zu sein, wurde nicht geglaubt – zumal vor dem Hintergrund, dass der Beklagte rechtskräftig durch einen Strafbefehl wegen Unfallflucht und fahrlässiger Körperverletzung verurteilt worden ist. Damit liegt eine vorsätzliche Verletzung gegen die Aufklärungspflicht gemäß den vereinbarten AKB (hier: E.7.4) vor. Die Unfallflucht ist ein – allerdings häufiger – Unterfall der Aufklärungspflichtverletzung. Die vorsätzliche Verletzung dieser Obliegenheit führt in den AKB zu einer Leistungsfreiheit des Versicherers bis zu einem Betrag zwischen 2.500 € und 5.000 €. Diese in den AKB übernommene Regelung des § 6 KfzPflVV geht im Grundsatz von einer Leistungsfreiheit bis zu 2.500 € aus (§ 6 Abs. 1 KfzPflVV). Liegt indessen ein besonders schwerwiegender vorsätzlich begangener Verstoß vor, ermöglicht § 6 Abs. 3 KfzPflVV eine Leistungsfreiheit bis zu 5.000 €. In dem Streit vor dem LG ging es zwischen den Parteien nur noch darum, ob es sich um einen solchen schwerwiegenden Fall handelt. Zwar stellt nicht jede Unfallflucht eine solche besonders schwerwiegende Verletzung dar. Dies gilt auch deshalb, weil der Tatbestand der Unfallflucht nur vorsätzlich verletzt werden kann. Damit ein besonders schwerwiegender Fall vorliegt, muss sich das Verhalten des Versicherungsnehmers vom Normalfall einer Unfallflucht, die bloß in der Entfernung des Versicherungsnehmers und des Fahrzeugs vom Unfallort liegt, abheben. Es müssen erschwerende Umstände hinzutreten (BGH, VersR 1982, 742; VersR 1983, 333). Solche erschwerenden Umstände liegen hier vor. Der Beklagte musste oder musste zumindest damit rechnen, dass die Zeugin D körperlich durch den Unfall verletzt worden ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung dass derjenige, der sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, obwohl er weiß, dass er einen Menschen verletzt hat, eine besonders schwerwiegende vorsätzliche Obliegenheitsverletzung begeht (OLG Brandenburg, VersR 2005, 112; OLG Karlsruhe VersR 1983, 429). Damit besteht die Leistungsfreiheit des Klägers bis zu einem regulierten Betrag von 5.000 €.“

Fazit:

Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort zieht nicht nur strafrechtliche Konsequenzen nach sich sondern auch versicherungsrechtliche, indem der eigene Haftpflichtversicherer einen Regressanspruch in Höhe von bis zu 5000 € gegenüber dem Unfallverursacher = Versicherungsnehmer hat. Ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort, bei dem dem Unfallverursacher bewusst ist, dass eine Person verletzt ist, wird als besonders schwerwiegender Verstoß gegen Obliegenheiten gewertet.

Anett Wetterney-Richter

Rechtsanwältin


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

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