Versicherungsrecht - Arzthaftungsrecht - querschnittsgelähmter VN gewinnt gegen Versicherung

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Oberlandesgericht Celle - vom 18. April 2012

Versicherungsrecht - Arzthaftungsrecht: Querschnittsgelähmter Versicherungsnehmer gewinnt zum zweiten Mal gegen seine Rechtsschutzversicherung, OLG Celle, Az. 8 U 38/07.

Chronologie:

Der Kläger ist bei der Beklagten rechtsschutzversichert. Er begehrt Deckungsschutz für ein Vorgehen gegen einen Versicherungsmakler der beklagten Rechtsschutzversicherung. Aufgrund dessen Vermittlung war er zu Versicherung der Beklagten gewechselt und diese machte ihm nun erhebliche Probleme mit der Regulierung einer arzthaftungsrechtlichen Angelegenheit, in der es um eine Schadensumme von zwei bis drei Millionen Euro geht. Der Versicherer, die Beklagte, verweigerte die Regulierung unter anderem mit dem Einwand der sogenannten Vorvertraglichkeit. Hierauf hatte der Makler nicht hingewiesen, woraufhin der Kläger diesen in Anspruch nehmen wollte. Hierfür wollte die Beklagte ebenso wenig Deckungsschutz erteilen.

Verfahren:

Nachdem das Landgericht Hannover die Klage zunächst als unbegründet abgewiesen hatte (Az. 8 O 114/06), änderte der OLG-Senat das Urteil ab: „Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Gebührenansprüchen seiner Prozessbevollmächtigten freizustellen".

Anmerkungen:

Immer wieder versuchen Rechtsschutzversicherer, teilweise mit haarsträubender Argumentation, um den nach den Versicherungsbedingungen geschuldeten Deckungsschutz herumzukommen, wie hier. In solchen Fällen ist der Versicherungsnehmer gezwungen, gerichtliche Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die Gerichte zeigen den Versicherern sodann in der Regel mit klarer Diktion auf, dass sie sich an die geschlossenen Vereinbarungen zu halten haben. Für die Kosten für dieses im Grunde unnötige Deckungsschutzverfahren hat die Versicherungsgemeinschaft aufzukommen. Auch das hält einige Versicherer jedoch oftmals nicht von ihrer Regulierungsverweigerungstaktik ab.


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