Versicherungsverträge online – Risiken und Chancen – Teil 1

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1. Angebote im Internet

In Zeiten zunehmender Digitalisierung bieten die Versicherungsgesellschaften den Abschluss von Versicherungsverträgen online an.

2. Ist ein digitaler Vertragsabschluss sinnvoll?

Der Gesetzgeber hat zum Schutz der Verbraucher Belehrungs- und Informationspflichten eingeführt, die das klassische analoge Zustandekommen eines Versicherungsvertrages im Auge haben, also insbesondere mit einem Versicherungsmakler oder -vertreter.

Diese Belehrungs- und Informationspflichten gelten auch beim Abschluss eines Online-Versicherungsvertrages.

3. Beispiel: Belehrung über Verletzungen von Anzeigepflichten-Gesundheitsfragen

Im Rahmen des Abschlusses von Personenversicherungen, z. B. eines privaten Krankheitskostenvertrages, einer Lebensversicherung oder einer Berufsunfähigkeitsversicherung werden im Rahmen des Versicherungsantrages Gesundheitsfragen gestellt, deren Beantwortung maßgebend für die Entscheidung der Versicherung über den Vertragsabschluss sind. Eine unrichtige oder ungenaue Beantwortung kann im Versicherungsfall, also z. B. beim Eintritt der Berufsunfähigkeit zum Rücktritt der Versicherung oder Anfechtung des Versicherungsvertrages führen. Die Versicherung kann eine Auskunft des behandelnden Arztes oder der Krankenkasse verlangen, um die Angaben bei der Antragstellung zu prüfen. Stellt sie dabei fest, dass die Angaben falsch waren, kann das zur Leistungsfreiheit führen.

Wegen dieser schwerwiegenden Rechtsfolgen hat der Gesetzgeber in § 19 Abs. 5 VVG vorgesehen, dass der Verbraucher in Schriftform über diese Folgen belehrt wird.

Beim Online-Antrag ist diese Schriftform zu erreichen, indem dem Antragsteller die Möglichkeit eines Downloads dieser Belehrung angeboten wird oder die Belehrung nach Eingang des Online-Antrages bei der Versicherung in Papierform mit dem Antrag übersandt wird.

4. Chancen für den Versicherungsnehmer

Diese Voraussetzung wird noch häufig bei Online-Anträgen übersehen oder nicht richtig gehandhabt. In diesem Fall kann sich die Versicherung im Rahmen der Eintrittspflicht im Versicherungsfall nicht auf unrichtige oder falsche Angaben bei den Gesundheitsfragen berufen und nicht vom Versicherungsvertrag zurücktreten. Allerdings bleibt die Möglichkeit der Anfechtung des Vertrages wegen Arglist bestehen.

5. Wann ist die Belehrung fehlerhaft?

Fehlerhaft ist die Belehrung, wenn die Versicherung im Rahmen des Online-Antrags keinen sogenannten Zwangsdownload anbietet, also man den Antrag ausfüllen kann, ohne einen zwangsweisen Download der Belehrung durchgeführt zu haben. Dabei hilft es der Versicherung nicht, wenn im Antrag ein Kästchen angekreuzt werden muss, wonach man die Belehrung gelesen hat. Dies reicht nicht aus. Ebenso wenig reicht die Belehrung aus, wenn darin nicht der Aussteller, also die Versicherungsgesellschaft, benannt ist.

Es ist daher immer zu prüfen, ob die Belehrung tatsächlich entweder im Rahmen eines Zwangs-Downloades dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht oder eine Hardcopy des Antrags mit der Belehrung in Papierform zwecks Bestätigung der Angaben übersandt wurde.


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