Versorgungsausgleich selbst regeln?

  • 2 Minuten Lesezeit

Im regulären Versorgungsausgleich werden sämtliche Anwartschaften der Eheleute bezogen auf die Ehezeit geteilt und auf den anderen übertragen, also Deutsche Rentenversicherung, Riester, Rürup, Lebensversicherungen auf Rentenbasis, betriebliche Altersversorgungen, u.ä. Ausgenommen sind sehr kleine Anwartschaften, die die sogenannte Bagatellgrenze nicht erreichen, und gleichwertige Anwartschaften beider Eheleute. In manchen Fällen kann das zu einer ungünstigen Zerstückelung der Altersvorsorge führen.

Ziel des Versorgungsausgleichs ist es, die Eheleute so zu stellen, dass sie – bezogen auf die Ehezeit – jeweils in gleichem Maße für das Alter vorsorgen konnten.

Stellen Sie es sich wie eine Waage vor. Wenn Sie auf beide Seiten jeweils eine halbe Altersvorsorge legen, ist es ausgeglichen. So sieht es das Gesetz vor. 

Sie können hiervon vertraglich abweichen. Wenn dann ein Ehepartner sehr hohe ungeteilte Anwartschaften aus einer Vorsorgeform hat, sollte der andere Ehepartner ähnlich hohe Anwartschaften aus anderen Vorsorgeformen haben.

Haben beide jeweils selbst etwa gleich hohe Anwartschaften angespart, kann ein Ausgleich problemlos ausgeschlossen werden.

Hat nur einer Anwartschaften und der andere so gut wie keine, sollte dieser Ehepartner zum Schutz vor Benachteiligung einen Ausgleich bekommen. Das kann auch eine separate Altersabsicherung sein, wie z. B. eine Immobilie. 

Dahinter steht noch ein Interesse des Staats bzw. der Gemeinschaft. Bevor ein Ehepartner später aufgrund Altersarmut auf staatliche Unterstützung angewiesen ist, soll er seine Versorgungs- und Ausgleichsansprüche aus der Ehe geltend machen, auch wenn die Ehe geschieden wird. 

Um sicher zu gehen, ob und wie man den Versorgungsausgleich individuell regelt, gibt es zwei Möglichkeiten:

  1. Man kann mit einem Gutachten eines Rentensachverständigen den zu erwartenden Ausgleich feststellen lassen und Tipps zur Gestaltung einholen.
  2. Man kann zunächst im Scheidungsverfahren den Versorgungsausgleich von Amts wegen durchführen lassen. Dann werden zuerst die Auskünfte aller Versorgungsträger eingeholt. Wenn die Zahlen vorliegen, kann man prüfen, ob eine individuelle Aufteilung sinnvoller ist und dies vor bzw. mit der Scheidung vereinbaren oder man belässt es dann bei dem gesetzlichen Versorgungsausgleich und lässt diesen durch das Gericht beschließen. 

Eine Vereinbarung über den Versorgungsausgleich ist formbedürftig. Sie muss entweder durch einen Notar beurkundet oder durch das Gericht protokolliert werden, wobei in dem Fall beide Eheleute anwaltlich vertreten sein müssen. 


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt und Mediator Lars Anderson

Beiträge zum Thema